Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

422 
Gesetzes vom 10. September 1883) und überall nach Anleitung der der Aus- 
führungs-Verordnung vom 13. Oktober 1883 beigefügten Muster A. B bei 
den zuständigen Rechnungsämtern oder Steuer-Lokal-Kommissionen (§8 6, 18, 
23 des Gesetzes vom 10. September 1883) einzureichen. 
Hierbei wird zugleich auf Folgendes aufmerksam gemacht: 
I. 
Steuerpflichtig im Großherzogthume und von den Bezugsberechtigten 
selbst oder deren Vertretern (§ 17 des Gesetzes vom 10. September 1883) 
zur Versteuerung anzumelden (zu fatiren) sind: 
1. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension 
aus einer Großherzoglichen Staatskasse: 
von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichs- 
angehöriger, d. i. Angehöriger des Großherzogthums, oder eines 
andern zum deutschen Reiche gehörigen Landes, oder Fremder, 
d. i. Nicht-Reichsangehöriger ist, und ohne Unterschied des Wohn- 
sitzes oder des Aufenthaltsortes des Bezugsberechtigten, in dem Falle 
jedoch, wenn ein solcher Bezug von dem Großherzogthume und au- 
deren Staaten gemeinsam gewährt und durch Staatsverträge nicht 
etwas Anderes bestimmt wird, nur mit dem antheiligen Betrage, 
welcher vertragsmäßig vom Großherzogthume gewährt wird; 
2. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus einer Reichskasse: 
von Jedem, welcher seinen dienstlichen Wohnsitz im Großherzog= 
thume hat; 
3. Wartegeld und Pension aus einer Reichskasse: 
a) von jedem Reichsangehörigen, welcher seinen Wohnsitz im Groß- 
herzogthume hat, jedoch mit Ausnahme 
aa) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume 
einen solchen auch in einem andern Lande des deutschen Reichs 
haben und nicht dem Großherzogthume, sondern diesem andern 
Lande als Heimathslande angehören, ingleichen 
bb) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume 
einen solchen auch in einem andern deutschen Lande haben, und 
entweder zugleich in beiden Staaten, oder in keinem derselben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.