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die Staatsangehörigkeit besitzen, aber am Orte ihres Wohnsitzes
im andern Lande des Reichs sich aufhalten und daselbst zu den
direkten persönlichen Steuern zugezogen sind,
b) von jedem Reichsangehörigen, welcher sich im Großherzogthume
aufhält, ohne in einem andern zum deutschen Reiche gehörigen Lande
einen Wohnsitz zu haben;
. Gehalts- und andere Dienst-Bezüge aus der Kasse eines fremden,
d. h. außerdeutschen Staates:
a) von Reichsangehörigen, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im
Großherzogthume haben, und
b) von Fremden, d. h. Nicht-Reichsangehörigen, welche im Großherzog—
thume ihren wesentlichen Aufenthalt nehmen;
. Gehalts- und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus einer Großherzoglichen Hofkasse:
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen,
b) von Reichsangehörigen, welche ohne Wohnsitz im Reichsgebiete
ihren Aufenthalt außerhalb des Reichs nehmen,
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts-
ortes;
. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus den Kassen inländischer, d. h. dem Großherzogthume angehöriger
Gemeinden, Kirchen und Schulen, ingleichen aus den Kassen von
inländischen Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
schaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschafts-
genossenschaften und Sparkassen, sowie aus den als öffentliche
Kassen anerkannten Kranken= und Berufsgenossenschafts-Kassen:
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen,
b) von Staatsangehörigen des Großherzogthums, welche ohne Wohnsitz
im deutschen Reiche ihren Aufenthalt außerhalb des letzteren nehmen,
so lange sie nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des fremden Staates
besitzen, in welchem sie ihren Aufenthalt genommen haben, und
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts-
ortes;
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