Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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zeichniß der Dienstgegenstände soll von dem Schulvorstande alljährlich zum 
Mindesten einmal geprüft werden. Ueber den Befund der Prüfungen ist 
eine vom Vorsitzenden des Schulvorstandes und vom Lehrer zu unterzeichnende 
Niederschrift zu den Schulvorstandsakten zu bringen. 
Weimar, den 24. Dezember 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Kultus. 
v. Boxberg. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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