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7.
Gehalts- und andere Dienst-Bezüge aus Hofkassen eines
anderen Staates, ingleichen aus den Kassen ausländischer,
d. h. dem Großherzogthume nicht angehöriger Gemeinden, Kirchen
und Schulen, ingleichen aus den Kassen von ausländischen
Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossen-
schaften und Sparkassen, sowie aus den als öffentliche Kassen
anerkannten Kranken= und Berufsgenossenschafts-Kassen:
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen, dafern sie nicht
außerhalb des Reichsgebietes wesentlichen Aufenthalt nehmen,
b) von Fremden, welche im Großherzogthume ihren wesentlichen Aufent-
halt nehmen;
8. Wartegeld und Pension aus Hofkassen eines anderen Staates,
ingleichen aus den Kassen ausländischer Gemeinden, Kirchen und
Schulen, ingleichen aus den Kassen von ausländischen Stiftungen,
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, ein-
getragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften und
Sparkassen, sowie aus den als öffentliche Kassen anerkannten Kranken-
und Berufsgenossenschafts-Kassen:
von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen;
die auf den reichsgesetzlichen Bestimmungen über die Unfall-, Invaliditäts=
und Altersversicherung beruhenden Unfall-, Invaliden= und Alters-
renten, soweit solche allein oder in Verbindung mit anderen derartigen
Renten oder mit Pensionen desselben Bezugsberechtigten einen Jahres-
betrag von mindestens 150 — erreichen:
von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen;
10. Zinsen und Gewinnantheile von Kapitalien aller Art ein-
schließlich von Aktien, Kuxen, Einlagen von stillen Gesellschaftern,
Loosen zu Lotterieanleihen u. s. w., ingleichen Leibrenten:
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen, mit Einschluß
der juristischen Personen, Vereine u. s. w., welche ihren Sitz im Groß-
herzogthume haben, ingleichen