Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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7. 
Gehalts- und andere Dienst-Bezüge aus Hofkassen eines 
anderen Staates, ingleichen aus den Kassen ausländischer, 
d. h. dem Großherzogthume nicht angehöriger Gemeinden, Kirchen 
und Schulen, ingleichen aus den Kassen von ausländischen 
Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften 
auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossen- 
schaften und Sparkassen, sowie aus den als öffentliche Kassen 
anerkannten Kranken= und Berufsgenossenschafts-Kassen: 
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen, dafern sie nicht 
außerhalb des Reichsgebietes wesentlichen Aufenthalt nehmen, 
b) von Fremden, welche im Großherzogthume ihren wesentlichen Aufent- 
halt nehmen; 
8. Wartegeld und Pension aus Hofkassen eines anderen Staates, 
ingleichen aus den Kassen ausländischer Gemeinden, Kirchen und 
Schulen, ingleichen aus den Kassen von ausländischen Stiftungen, 
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, ein- 
getragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften und 
Sparkassen, sowie aus den als öffentliche Kassen anerkannten Kranken- 
und Berufsgenossenschafts-Kassen: 
von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen; 
die auf den reichsgesetzlichen Bestimmungen über die Unfall-, Invaliditäts= 
und Altersversicherung beruhenden Unfall-, Invaliden= und Alters- 
renten, soweit solche allein oder in Verbindung mit anderen derartigen 
Renten oder mit Pensionen desselben Bezugsberechtigten einen Jahres- 
betrag von mindestens 150 — erreichen: 
von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen; 
10. Zinsen und Gewinnantheile von Kapitalien aller Art ein- 
schließlich von Aktien, Kuxen, Einlagen von stillen Gesellschaftern, 
Loosen zu Lotterieanleihen u. s. w., ingleichen Leibrenten: 
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen, mit Einschluß 
der juristischen Personen, Vereine u. s. w., welche ihren Sitz im Groß- 
herzogthume haben, ingleichen
	        
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