Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension 
aus der Staatskasse eines anderen Landes des deutschen Reichs; 
. Wartegeld und Pension aus der Kasse eines fremden, d. h. außer- 
deutschen Staates; 
. das Einkommen aus Erbzinsen und anderen grundherrlichen Ge- 
fällen, welche auf Grundbesitz außerhalb des Großherzogthums 
dinglich ruhen. 
III. 
Hinsichtlich des nach Ziffer I von den Bezugsberechtigten selbst 
zur Versteuerung anzumeldenden (zu fatirenden) Einkommens wird 
weiter Folgendes hervorgehoben: 
1. 
2. 
Zur richtigen und rechtzeitigen Anmeldung eines jeden anmeldungs- 
pflichtigen Einkommens ist in der Regel der Bezugsberechtigte selbst ver- 
pflichtet. Außerdem haben für dieselbe einzustehen (§ 17 des Gesetzes 
vom 10. September 1883): 
a) in Rücksicht auf das hierher gehörige Einkommen von Vermögen, 
welches einem Nießbrauche unterworfen ist — der Nießbrauch- 
berechtigte, demnach z. B. der Ehemann, welcher den Abwurf des 
Vermögens seiner Ehefrau bezieht, der Vater oder die Mutter, welche 
den Abwurf des Vermögens ihrer Kinder beziehen; 
bei dergleichen Einkommen aus Vermögen, welches unter vormund- 
schaftlicher Verwaltung steht und keinem Nießbrauche unter- 
liegt, möge es einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem 
Verschwender, einem Abwesenden, oder einem aus sonst einem Grunde 
unter Pflegschaft Stehenden gehören — der Vormund oder Kurator; 
bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkursmasse 
oder einer anderen erwerbsfähigen Vermögensmasse ist, der Verwalter 
der Konkurs= oder Vermögensmasse; 
bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Gemeinden 
oder anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, Gesell- 
schaften u. s. w. die geordneten zeitigen Vorstände, und zwar als 
Gesammtschuldner. 
Die Anmeldung hat nach Mark und Pfennigen (Reichsmünze) zu 
erfolgen. 
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