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. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus der Staatskasse eines anderen Landes des deutschen Reichs;
. Wartegeld und Pension aus der Kasse eines fremden, d. h. außer-
deutschen Staates;
. das Einkommen aus Erbzinsen und anderen grundherrlichen Ge-
fällen, welche auf Grundbesitz außerhalb des Großherzogthums
dinglich ruhen.
III.
Hinsichtlich des nach Ziffer I von den Bezugsberechtigten selbst
zur Versteuerung anzumeldenden (zu fatirenden) Einkommens wird
weiter Folgendes hervorgehoben:
1.
2.
Zur richtigen und rechtzeitigen Anmeldung eines jeden anmeldungs-
pflichtigen Einkommens ist in der Regel der Bezugsberechtigte selbst ver-
pflichtet. Außerdem haben für dieselbe einzustehen (§ 17 des Gesetzes
vom 10. September 1883):
a) in Rücksicht auf das hierher gehörige Einkommen von Vermögen,
welches einem Nießbrauche unterworfen ist — der Nießbrauch-
berechtigte, demnach z. B. der Ehemann, welcher den Abwurf des
Vermögens seiner Ehefrau bezieht, der Vater oder die Mutter, welche
den Abwurf des Vermögens ihrer Kinder beziehen;
bei dergleichen Einkommen aus Vermögen, welches unter vormund-
schaftlicher Verwaltung steht und keinem Nießbrauche unter-
liegt, möge es einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem
Verschwender, einem Abwesenden, oder einem aus sonst einem Grunde
unter Pflegschaft Stehenden gehören — der Vormund oder Kurator;
bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkursmasse
oder einer anderen erwerbsfähigen Vermögensmasse ist, der Verwalter
der Konkurs= oder Vermögensmasse;
bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Gemeinden
oder anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, Gesell-
schaften u. s. w. die geordneten zeitigen Vorstände, und zwar als
Gesammtschuldner.
Die Anmeldung hat nach Mark und Pfennigen (Reichsmünze) zu
erfolgen.
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