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Es sind das Diensteinkommen und die ständigen Vergütungen nicht
blos der definitiv Angestellten, sondern auch der nur provisorisch und auf
Widerruf angenommenen Reichs-, Staats-, Hof= und anderer öffentlicher
Diener, ingleichen der Gerichts-Assessoren, der im Vorbereitungsdienste
stehenden Referendare, Rechnungsamts-Accessisten, Forstgehülfen, Prakti-
konten, der Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, ferner das
Diensteinkommen der Angestellten von Stiftungen, Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirth-
schaftsgenossenschaften und Sparkassen, sowie von den als öffentliche Kassen
anerkannten Kranken= und Berufsgenossenschaftskassen, namentlich auch die
Bezüge der von den Krankenkassen vertragsmäßig angenommenen Aerzte
und das Einkommen, welches Haupt= oder Unter-Agenten, sei es unmittel-
bar aus den Kassen der auf Aktien gegründeten Versicherungsgesellschaften
(6 4 Ziffer 1 des Gesetzes vom 10. September 1883) oder aus dritter
Hand (§ 21 a. a. O.) beziehen, anzumelden und ist hierbei zwischen be-
stallungsmäßig gewährleistetem und anderem Diensteinkommen ein Unter-
schied nicht zu machen. Auch sind ständige Vergütungen, welche nur
widerruflich oder auf bestimmte Zeit verwilligt sind, ingleichen solche
wiederkehrende Bezüge mit anzumelden, welche nicht in der Bestallung
zugesichert sind, sondern unmittelbar auf dem Grunde gesetzlicher Bestim-
mungen bezogen werden, sofern sie nicht unter die nach § 22 des Gesetzes
vom 10. September 1883 außer Ansatz zu lassenden Bezüge fallen.
Die zufälligen aber wiederkehrenden steuerpflichtigen Bezüge
(Accidenzien), wenn sie nicht durch Bestallungs-Dekret oder Reskript,
oder bei Geistlichen und öffentlichen Lehrern durch bestätigte Besoldungs-
Tabellen veranschlagt sind, und welche demzufolge nach einem da möglich
dreijährigen Durchschnitte anzumelden sind, wie Rechnungs-, Feststel-
lungs-, Archiv-, Kataster-, Kollektur-, Zähl-, Erinnerungs-,
Pfändungs-, Feldgeschworenen= und dergleichen Gebühren,
sind, dafern sich deren Durchschnitt im Laufe der gegenwärtigen Finanz-
Periode verändert hat, nach § 16 der Ausführungs-Verordnung vom
13. Oktober 1883 beim Beginne der neuen Finanz-Periode anderweit zu
berechnen und neu anzumelden.
Hinsichtlich der Pflicht zur Anmeldung von Kapitalrenten und Gewinn-
antheilen macht es keinen Unterschied, ob die Kapitalien im Großherzog=