429
8. Jeder neue Erwerb eines anmeldungspflichtigen Einkommens und
jede Veränderung, welche hinsichtlich eines solchen eintritt, ist in
gleicher Weise, wie beim Beginne der bevorstehenden Finanz-Periode bis
zum 15. Januar 1896, auch ferner im Laufe derselben zu Anfang
desjenigen mit dem 1. Juli bezüglich 1. Januar beginnenden Halbjahres,
an dessen erstem Tage der Steuerpflichtige sich im Rechte des Be-
zuges jenes neuen oder veränderten Einkommens befindet, spätestens
bis zum 15. Juli, beziehungsweis bis zum 15. Januar (§6 15 des
Gesetzes vom 10. September 1883) bei Vermeidung der in den
§§ 16 und 79 desselben Gesetzes bestimmten Strafen und Nachtheile
anzumelden.
9. Einer neuen Anmeldung anmeldungspflichtigen Einkommens jeder Art be-
darf es dagegen nicht, wenn solches bereits mit dem vollen Betrage ver-
steuert wird, und eine Veränderung rücksichtlich desselben nicht
eingetreten ist.
10. Hinsichtlich eines jeden bisher in der ersten Abtheilung der
Steuerrolle versteuerten Einkommens, dessen Abmeldung oder ver-
änderte Anmeldung bis zum
15. Januar 1896
nicht erfolgt, wird die stillschweigend erneuerte Anmeldung des
betreffenden Einkommens so lange angenommen, als dasselbe nicht recht-
zeitig beim Beginne eines Halbjahres abgemeldet oder verändert ange-
meldet worden sein wird (§ 16 des Gesetzes vom 10. September 1883).
IV.
Schuldzinsen dürfen, vorbehältlich der Bestimmungen im § 47 des
Gesetzes vom 10. September 1883, von dem Steuerpflichtigen bei der Anmel-
dung eines zur ersten Abtheilung der Steuerrolle gehörigen Einkommens nicht
abgezogen werden, sondern sind, wenn deren Abzug beantragt wird, von
dem Steuerpflichtigen unter genauer Angabe des Namens und Wohnorts des
Gläubigers, des Kapitalbetrages der Schuld, des Zinsfußes, des Jahresbetrages
der Schuldzinsen und des Datums der etwa ausgestellten Schuldurkunde beim
Rechnungsamte oder der Steuer-Lokal-Kommission spätestens bis zum 8. Ja-
nuar jeden Jahres, und wenn das Stenerkapital eines Steuerpflichtigen
1895 66