Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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für das zweite Halbjahr einzustellen ist, spätestens bis zum 8. Juli jeden Jahres 
offen und bezüglich erneuert schriftlich zu verzeichnen und bei der Fest— 
stellung des steuerpflichtigen Gesammteinkommens vom Rechnungsamte oder der 
Steuer-Lokal-Kommission in Abzug zu bringen. 
Weimar den 13. Dezember 1895. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Rothe. 
I126] II. Bei dem Beginne der Finanzperiode der Jahre 1896, 1897 und 
1898 wird hiermit auf die Vorschrift im § 6 der Ausführungs-Verordnung 
vom 13. Oktober 1883 zum Gesetz über die allgemeine Einkommensteuer noch 
besonders hingewiesen, nach welcher die sämmtlichen Großherzoglichen Staats- 
und Hofkassen, ingleichen die Kassen der Gemeinden, Kirchen, der vom 
Staate anerkannten Religionsgesellschaften, der öffentlichen Schulen und Stif- 
tungen, der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Sparkassen 
und eingetragenen Erwerbs= und Wirthschafts-Genossenschaften, sowie die 
Kranken= und Berufsgenossenschafts-Kassen zur Kontrole über die 
Anmeldung von Diensteinkommen rc. vollständige Verzeichnisse aller 
von ihnen zu zahlenden aumeldungspflichtigen Bezüge bis zum 8. Jannar 1896 
und die in dieser Beziehung ferner etwa vorkommenden Veränderungen (Ab- 
und Zugänge) — nicht aber auch Ausfallscheine — halbjährlich, jedesmal 
spätestens bis zum 8. Juli und bis zum 8. Januar den zuständigen Rech- 
nungsämtern und Steuer-Lokal-Kommissionen zu übersenden haben. 
Weimar den 13. Dezember 1895. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Rothe. 
Weimar. — Hof#-Buchdruckerei.
	        
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