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halten hat, ertheilen Wir der gedachten Gesellschaft in Gemäßheit des Gesetzes
vom i 1888 (Regierungsblatt Seite 5 und 56) über die Ausgabe von
Inhaberpapieren die Genehmigung zur Ausgabe von Junhaberpapieren, Kom-
munal= und Eisenbahn-Hypotheken-Obligationen nach Maßgabe des Gesell-
schaftsstatuts, insbesondere Artikel 13.
Dic vorstehende Genehmigungsurkunde, durch welche für die Befriedigung
der Inhaber der ausgegebenen Pfandbriefe und Obligationen eine Gewähr-
leistung seitens des Staates nicht übernommen wird, ist nebst dem Gesell-
schaftsstatute durch das Regierungsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 1. Dezember 1894.
Carl Alexander.
v. Groß.
Genehmigungs-Urkunde.
Statut der Norddentschen Grund-Credit-Bank
nach den Beschlüssen der Generalversammlung am 1J. Jannar 1895.
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel l.
Die unter der Firma:
Norddeutsche Grund-Credit- Bank
bestehende Aktiengesellschaft hat zum Zweck die Förderung des Real= und Kommunal-Credils im
Gebiete des Deutschen Reichs und den Betrieb der in Artikel 11 bezeichneten Handelsgeschäfte.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Weimar und eine Zweigniederlassung in Berlin.
Die Errichtung weiterer Zweigniederlassungen und von Agenturen ist zulässig.
Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine gewisse Zeit nicht beschränkt.
Artikel 2.
Bekanntmachungen der Gesellschaftsorgane erfolgen durch:
1. den Deutschen Reichsanzeiger,
2. die Weimarische Zeitung,