Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Artikel 8. 
Das Aufgebot verlorener oder vernichteter Aktien oder Interimsscheine ist auf Antrag und 
Kosten des Eigenthümers in dem Gerichtsstande der Gesellschaft in Weimar zu bewirken. 
Nach ergangenem Ausschlußurtheile werden neue Aktien oder Interimsscheine unter neuen 
Nummern ausgefertigt. 
Ein Aufgebot verlorener oder vernichteter Dividendenscheine und Talous findet nicht statt. 
Artikel 9. 
Dividendenscheine verjähren zu Gunsten der Bank in vier Jahren nach dem letzten Dezember 
des Jahres, in welchem ihr Fälligkeitstermin eingetreten ist. 
Wird vor Ablauf der Verjährungsfrist der Direktion der Verlust von Dividendenscheinen 
angezeigt, so wird ihr Betrag innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Verjährungsfrist nach- 
gezahlt, sofern nicht ein Dritter sie inzwischen eingereicht und den Betrag erhoben hat. Die An- 
nahme der Anzeige verpflichtet die Gesellschaft weder zur Prüfung der Legitimation eines etwaigen 
Präsentanten noch zur Verweigerung der Auszahlung. 
Wird vor Ausreichung der Dividendenscheine ihrer Verabreichung an den Vorzeiger des 
Talons widersprochen, so sind die Parteien auf gerichtliche Entscheidung zu verweisen. Im Fall der 
Anzeige von dem Verlust eines Talons sind dem Inhaber der Aktie nach Ablauf des Zahltages des 
dritten der Dividendenscheine, die gegen Einreichung des Talons zu empfangen waren, die neuen 
Dividendenscheine zu verabfolgen. 
« Artikel 10. 
Die Aktionäre unterwerfen sich durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Aktie, soweit es 
sich um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegen die Gesellschaft oder überhaupt um Streitigkeiten 
mit derselben handelt, dem Gerichtsstande der Gesellschaft in Weimar. 
Vierter Titel. 
Wirkungskreis der Bank. 
Artikel 11. 
Zur Erreichung des Gesellschaftszwecks betreibt die Gesellschaft nachstehende Geschäfte: 
. Gewährung unkündbarer und kündbarer Hypotheken= und Grundschulddarlehne auf länd- 
lichen und städtischen Grundbesitz; 
Erwerb, Beleihung und Veräußerung von Hypotheken und Grundschulden; 
Gewährung von Darlehnen an Stadt= und Landgemeinden, Kreise, Provinzen, öffent- 
liche Korporationen und Genossenschaften, welche das Recht zur Erhebung von Um- 
lagen besitzen, gegen oder ohne dingliche Sicherheit; 
. Gewährung von Darlehnen an Privateisenbahnen und Kleinbahnen, sofern für die 
Darlehne dingliche Sicherheit durch Eintragung im Bahngrundbuche oder Eisenbahn= 
buche geschaffen wird; 
. Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunal-Obligationen und Eisenbahn-Hypothekar= 
Obligationen auf Grund und bis zum Belaufe der Forderungen aus den unter 1—4 
aufgeführten Geschäften. « 
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