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Die Gesellschaft ist ferner berechtigt:
6. außer den für ihre Verwaltungszwecke nöthigen Gebäuden zwecks Sicherstellung oder
Verwerthung von Gesellschaftsforderungen Grundstücke zu erwerben,
7. zur Nutzbarmachung flüssiger Geldmittel Wechsel mit einer Verfallzeit von längstens
drei Monaten zu discontiren oder zu beleihen, Effekten zu erwerben oder zu beleihen,
welche nach den Grundsätzen der Reichsbank von dieser erworben oder beliehen werden,
andere jedoch nur, soweit der Aufsichtsrath dies für zulässig erachtet,
8. Bankkommissionsgeschäfte zu betreiben.
Artikel 12.
Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypotheken und Grundschulden als Unter-
loge für Pfandbriefe benutzt werden, in der Regel nur zur ersten Stelle und zwar:
a) bei ländlichen Grundstücken bis zu 25,
b) bei städtischen Grundstücken bis zu ½0,
bei besonders gut gelegenen Grundsticken in größeren Städten mit fortschreitender Ent-
wickelung bis zu ½#,
JU0) bei Weinbergen, Wäldern und solchen Grundstücken, deren Ertrag auf Anpflanzungen
beruht, bis zu ½,
4) bei Grundstücken im Eigenthum von eingetragenen Genossenschaften mit unbeschränkter
Haftpflicht bis zu 7/10
des nach pflichtgemäßer Prüfung und Erwägung aller erheblichen Umstände durch die Bank er-
mittelten Werthes erfolgen. Für die Werthsermittelung sind insbesondere unverdächtige Erwerbs-
dokumente, landschaftliche oder gerichtliche Taxen und die Feuerversicherungssumme maßgebend. Auf
den verpfändeten Grundstücken befindliche Baulichkeiten müssen gegen Feuersgefahr versichert sein.
Das Pfandrecht der Gesellschaft ist ausdrücklich auf die Brandentschädigungsgelder auszudehnen.
Von der Beleihung ausgeschlossen sind Bergwerke, Steinbrüche und Torfstiche. Bei der
Beleihung von Fabriken und gewerblichen Anlagen ist nur der von der jeweiligen Benutzungsart
unabhängige dauernde Werth zu berücksichtigen.
Die Darlehnsvaluta ist dem Schuldner stets in baarem Gelde zu gewähren. Im Uebrigen
bleiben die Bedingungen des Darlehns der Vereinbarung zwischen der Bank und dem Darlehus-
nehmer vorbehalten.
Artikel 13.
Pfandbriefe.
Die Bank giebt bis zur Höhe der von ihr nach Artikel 12 erworbenen Hypotheken= und
Grundschuldforderungen auf den Inhaber lautende Pfandbriefe aus. Die Pfandbriefe sind mit
Zinsscheinen und Talons versehen und seitens des Gläubigers nicht kündbar. Ihre Rückzahlung
ersolgt binnen einer vorher zu bestimmenden Frist und in vorher festzusetzenden Beträgen mittelst
Verloosung oder Ankaufs. Der Bank bleibt jedoch das Recht vorbehalten, die Tilgungsquote zu
verstärken oder sämmtliche noch im Umlauf befindlichen Pfandbriefe auf einmal zu kündigen. Die
Bank darf den Anfangstermin der Rückzahlung bis zur Dauer von zehn Jahren hinausschieben.