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Die Höhe der einzelnen Pfandbriefbeträge, den Zinsfuß und die Bedingungen der Amor-
tisation bestimmt der Aufsichtsrath. Wegen des Aufgebots der Pfandbriefe, Zinsscheine und Talons
und der Verjährung der Zinsscheine finden die Artikel 8 und 9 entsprechende Anwendung.
Die Bank darf Pfandbriefe nicht ausgeben, bevor der Betrag derselben durch hypothekarische
Forderungen von gleicher Höhe und gleichem Zinsertrage gedeckt ist. Ein von dem Großherzoglich
Sächsischen Staatsministerium beauftragter Beamter hat dies besonders zu überwachen und auf
jedem Pfandbrief mit seiner Unterschrift zu bescheinigen.
Für die auszugebenden Pfandbriefe haften die zu ihrer Deckung und vorzugsweisen Be-
friedigung bestimmten Hypotheken= und Grundschuldforderungen, sowie das Grund-Kapital und das
gesammte sonstige Vermögen der Gesellschaft.
Zur Sicherung des den Pfandbriefbesitzern eingeräumten Vorzugsrechts und damit in jedem
Falle sämmtliche zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten hypothekarischen Forderungen zunächst
zur Befriedigung der Pfandbriefbesitzer dienen und von anderen Gläubigern der Bank nicht früher
in Anspruch genommen werden können, bestellt die Bank den Pfandbriefbesitzern an den vorerwähnten
Forderungen ein gemeinsames Pfandrecht. Die entsprechenden Verpfändungsurkunden werden zu
diesem Zwecke zugleich mit den über die Forderungen lautenden Urkunden dem Kontrolbeamten der
Aufsichtsbehörde, der als Pfandhalter für die Pfandbriefbesitzer bestellt ist, übergeben. Vorüber=
gehend können statt der hypothekarischen Forderungen deutsche Reichs= oder Staatsanleihen, land-
schaftliche Pfandbriefe oder baares Geld von der Bank als Faustpfand hinterlegt werden.
Aus dem Pfandbriefe muß das Wesentliche des zwischen der Bank und dem Pfandbrief-
inhaber bestehenden Rechtsverhältnisses, insbesondere in Betreff der Kündbarkeit des Pfandbriefes
ersichtlich sein.
Die Rechtsverhältnisse der vor dem Inkrafttreten dieses Statuts ausgegebenen, auf Namen
lautenden Pfandbriefe bleiben unverändert.
Artikel 14.
Kommunal-Obligationen.
In Höhe der von der Bank mit oder ohne dingliche Sicherheit erworbenen Darlehns-
sorderungen an Stadt= und Landgemeinden, Kreise, Provinzen, öffentliche Korporationen und öffent-
liche Genossenschaften werden besondere, auf den Inhaber lautende, verzinsliche Obligationen
(Kommunal-Obligationen) ausgegeben.
Für diese Obligationen finden die Bestimmungen in Artikel 13 sinngemäß Anwendung, ins-
besondere haftet den Obligationsinhabern neben den ihnen zu verpfändenden Darlehnsforderungen
ebenfalls das Grund-Kapital, sowie das gesammte sonstige Vermögen der Gesellschaft.
Artikel 15.
Eisenbahn-Hypothekar-Obligationen.
In Höhe der mit dinglicher Sicherheit au Privateisenbahnen und Kleinbahnen gewährten
Darlehne, welche /160 des Werthes des Bahnunternehmens nicht übersteigen dürfen, giebt die Bank
auf den Inhaber lantende, verzinsliche Eisenbahn-Hypothekar-Obligationen aus.