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Die Bestimmungen der Artikel 12 und 13 kommen für diese Darlehne und Obligationen
sinngemäß zur Anwendung; insbesondere haftet auch diesen Obligationsinhabern neben den ihnen
zu verpfändenden Bahnpfandschuld-Forderungen das Grund-Kapital, sowie das gesammte sonstige
Vermögen der Gesellschaft.
Artikel 16.
Die Gesammtsumme der umlaufenden Pfandbriefe, Kommunal-Obligationen und Eisenbahn-
Hypothekar-Obligationen darf den fünfzehnfachen Betrag des baar eingezahlten Aktienkapitals nicht
übersteigen.
Fünfter Titel.
Bilanz, Gewinn-Vertheilung, Reservefonds.
Artikel 17.
Die Bilanz wird für das Ende eines jeden Kalenderjahres aufgestellt. Sie ist nebst Gewinn-
und Verlust-Rechnung und mit einem den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft
entwickelnden Bericht bis zum Ende des Monats April von der Direktion dem Aufsichtsrath vor-
zulegen.
Artikel 18.
Von dem aus der Bilanz sich ergebenden Reingewinn werden zunächst 5 Procent zur Bil-
dung des gesetzlichen Reservefonds abgesetzt. Sodann erhalten die Aktionäre 1 Procent des ein-
gezahlten Grund-Kapitals als Dividende. Aus dem alsdann verbleibenden Gewinnrest erhalten:
a) 10 Procent die Mitglieder des Aufsichtsraths,
b) die Direktion und Beamten die ihnen vertragsmäßig zustehenden Beträge
als Tantième.
Der verbleibende Ueberschuß wird zur Verfügung der Generalversammlung gestellt.
Hat der gesetzliche Reservefonds 25 Procent des eingezahlten Grund-Kapitals erreicht, so
sindet eine fernere Zuwendung an ihn nur dann und bis zur Höhe von 5 Procent des Reln-
gewinns nur insoweit statt, als dies zu seiner Ergänzung nothwendig sein sollte.
Die Auszahlung der Dividende erfolgt spätestens vom 1. Juli sedes Jahres ab an den Ueber-
bringer des Dividendenscheins.
Sechster Titel.
Verwaltung, Geschäftsführung.
Artikel 19.
Die Organe der Gesellschaft sind die Direktion, der Aufsichtsrath und die General-
versammlung.
A. Direktion.
Artikel 20.
Den Vorstand der Gesellschaft bildet eine Direktion, welche nach Bestimmung des Aufsichts-
raths, abgesehen von etwa zu ernennenden Stellvertretern, aus zwei oder mehr Direktoren besteht,
die vom Aussichtsrath erwählt werden.