Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so erfolgt die Neuwahl auf den 
Rest derselben. 
Der Aufsichtsrath gilt als gehörig besetzt, wenn ihm noch fünf Mitglieder angehören; ist 
letzteres nicht mehr der Fall, so ist eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der 
Ersatzwahl für die Ausgeschiedenen durch den Vorstand einzuberufen. 
Jedes Aussichtsrathsmitglied hat 6000 nominal in Aktien der Gesellschaft zu hinterlegen 
und kann über dieselben erst versügen, nachdem dem Aufsichtsrath für das Jahr, in welchem das 
Mitglied ausgeschieden, Entlastung ertheilt ist. Neben ihrem Antheil an der statutenmäßigen Tan- 
tième erhalten die Mitglieder des Aufsichtsraths Ersatz ihrer Reisekosten und der sonstigen zur 
Wahrnehmung ihrer Funktionen erforderlichen Auslagen. 
Artikel 25. 
Der Aussichtsrath ernennt und suspendirt die Direktoren und ihre Stellvertreter, ertheilt 
der Direktion Geschäfts-Instruktionen und beschließt über die allgemeinen Normen des Geldverkehrs. 
Er bestiumt Zeit und Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung, sowie die Gratifikationen 
der Gesellschaftsbeamten und ihren Antheil an der Tantième. 
Er ist verpflichtet mindestens zweimal jährlich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder 
die Kasse und das Portefeuille zu revidiren. 
Artikel 26. 
Der Aufsichtsrath wählt alljährlich, und zwar sofort nach der Generalversammlung, zu 
notariellem Protokoll einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Bei dieser Wahlhand- 
lung führt der bisherige Vorsitzende oder sein Stellvertreter den Vorsitz. Ist keiner derselben in 
den Aufsichtsrath wiedergewählt worden, so gebührt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten 
Mitgliede. 
Die Wahl ist in entsprechender Weise zu wiederholen, sobald eines jener beiden Aemter zur 
Erledigung kommt oder sobald nach der übereinstimmenden Ansicht der übrigen Mitglieder an- 
dauernde Unfähigkeit zur Verwaltung des betreffenden Amtes eingetreten ist. 
Der Aufsichtsrath versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden mindestens alle drei 
Monate einmal. Die Einladung muß stets erfolgen, sobald drei Aussichtsrathsmitglieder oder die 
Direktion darauf antragen. 
Der Aussichtsrath ist beschlußfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder, darunter der Vor- 
sitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei allen Beschlüssen und Wahlen entscheidet die 
Mehrheit der Anwesenden; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Loos, 
während bei Beschlüssen die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters doppelt gezählt wird. 
C. Genceralversammlung. 
Artikel 27. 
Die Generalversammlung ist entweder eine ordentliche oder eine außerordentliche; erstere findet 
in den ersten sechs Monaten des Jahres in Weimar statt. 
Ordentliche Generalversammlungen werden von der Direktion, außerordentliche von dem 
Vorsitzenden des Aussichtsraths, der Direktion oder dem Kommissar der Aussichtsbehörde berufen. 
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