Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

39 
Artikel 31. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen vorbehaltlich der abweichenden Bestimmungen 
des Gesetzes oder dieses Statuts mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit giebt der 
Vorsitzende den Ausschlag. Eine Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln muß jedesmal statt- 
finden, wenn das Resultat einer in kürzerer Form stattgehabten Abstimmung entweder vom Vor- 
sitzenden, oder von den Stimmenzählern für zweifelhaft erklärt oder auch, wenn es nur von dem 
vierten Theile der in der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. 
Die Wahlen werden, falls sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, durch Abgabe von 
Wahlzetteln bewirkt und die unbedingte Mehrheit entscheidet. Wird diese in der ersten Wahl- 
handlung nicht erreicht, so wird eine zweite vorgenommen, bei welcher die Stimmen nur denjenigen 
Personen gegeben werden dürfen, welchen in der ersten Wahlhandlung die zwei höchsten Stimmen- 
zahlen zugefallen waren. Ist auch bei dieser Wahlhandlung keine unbedingte Stimmenmehrheit zu 
erzielen, so findet schließlich eine dritte zwischen zwei Personen statt, welche in der zweiten die 
meisten Stimmen erhalten haben; sind dieser Personen mehr als zwei, so entscheidet das von der 
Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos, welche von ihnen in die engere Wahl gebracht werden, 
wobei jedoch, wenn die höchste Stimmenzahl nur einer Person zugefallen ist, diese in die engere 
Wahl gebracht und durch das Loos nur entschieden wird, wer von denjenigen hinzutritt, welche die 
zweithöchste Stimmenzahl erhielten; ebenso entscheidet auch das Loos, wer gewählt ist, in dem 
Falle, daß die zwei in die Wahl gebrachten Personen eine gleiche Stimmenzahl erhalten möchten. 
Ueber die Giltigkeit der beigebrachten Vollmachten, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell 
aufgenommen oder beglaubigt sind, entscheidet der Aufsichtsrath. 
Artikel 32. 
Das Protokoll wird notariell oder gerichtlich aufgenommen. 
Es enthält: 
a) den Vermerk, daß durch Vorlage der betreffenden öffentlichen Blätter die regelrechte 
Berufung der Generalversammlung nachgewiesen worden ist; 
b) die Gegenstände der Verhandlung und — ohne die für und gegen in der Diskussion 
vorgebrachten Gründe zu erwähnen — das Resultat der Abstimmungen unter Angabe, 
ob dieselben in abgekürzter Form oder durch Abgabe von Stimmzetteln erfolgt sind, 
und in letzterem Falle die Anzahl der Stimmenden und der abgegebenen verneinenden 
und bejahenden Stimmen; 
c) das Resultat der Wahlhandlungen unter Angabe der abgegebenen Wahlzettel und 
Stimmen. 
Dem Protokoll ist ein von dem Vorsitzenden der Versammlung zu vollziehendes Verzeichniß 
der Namen der erschienenen und vertretenen Aktionäre mit Angabe der Stimmenzahl beizufügen; 
die Beifügung der Vollmachten ist nicht erforderlich. 
Kein Mitglied der Versammlung kann verlangen, daß sein Votum in das Protokoll auf- 
genommen werde. 
Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden, den Stimmenzählern und den anwesenden Mit- 
gliedern des Aufsichtsraths und des Vorstands unterschrieben; die Unterschrift anderer Aktionäre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.