Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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ist nicht erforderlich. Eintretenden Falls ist im Protokoll festzustellen, aus welchem Grunde die 
Unterzeichnung durch die eine oder die andere der vorgenannten Personen abgelehnt worden ist. 
Hat der Vorsitz gewechselt, so genügt die Unterzeichnung durch Denjenigen, der am Schlusse der 
Versammlung den Vorsitz gehabt hat. 
Artikel 33. 
Statutenänderungen können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des in der General- 
versammlung vertretenen Aktienkapitals beschlossen werden. 
Die Bestimmungen des Artikels 34 werden hiervon nicht berührt. 
Artikel 34. 
Statutenänderungen, welche eine Abänderung des Gegenstandes des Gesellschafts-Unter- 
nehmens bezwecken, können nur in einer außerordentlichen, zu diesem Zweck besonders berufenen 
Generalversammlung und mit einer Mehrheit von drei Vierteln des in der Versammlung ver- 
tretenen Aktienkapitals beschlossen werden. 
Artikel 35. 
Jede Statutenänderung bedarf der Genehmigung der Großherzoglich Sächsischen Staats- 
regierung. 
Die Bestimmungen des Artikel 6 Absatz 1 werden hiervon nicht berührt. 
Siebenter Titel. 
Auflösung der Gesellschaft. 
Artikel 36. 
Für die Auflösung der Gesellschaft gelten die Vorschriften des Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetzbuchs. 
Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, in der in Artikel 34 bestimmten Weise und mit 
Zustimmung der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung ihre Liquidation zu beschließen. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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