Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

51 
III. Beamte der Synode. 
Präsident, Vicepräsidenten, Schriftführer. 
§ 6. 
Nach der Eröffnung vollzieht jede ordentliche Landes-Synode die 
Wahlen (§ 45) ihres Präsidenten, zweier Vicepräsidenten und zweier Schrift- 
führer (§ 25 der Syn.-Ordn.). 
In den außerordentlichen Synoden derselben Synodal-Periode (8 12 
der Syn.-Ordn.) bleiben der Präsident, die Vicepräsidenten und die Schrift- 
führer der vorausgegangenen ordentlichen Synode in Wirksamkeit. 
87. 
Dem Präsidenten liegt die Leitung der Verhandlungen, die Handhabung 
der Ordnung und die Vertretung der Synode nach außen ob. 
Der Präsident wird in Behinderungsfällen von den Vicepräsidenten nach 
ihrer Reihenfolge vertreten; auch kann er denselben einzelne Präsidial-Geschäfte 
übertragen. 88 
Die Schriftführer haben die Anwesenheitslisten (§ 46) und die Protokolle 
in den Sitzungen (§ 15) zu führen, den Präsidenten bei Abstimmungen durch 
Vornahme des Aufrufs und durch Vermerkung der Stimmen (8 39) wie sonst 
bei der Besorgung seiner Geschäfte zu unterstützen und die schriftlichen Aus- 
fertigungen zu besorgen, welche ihnen derselbe übertragen wird. 
Wenn in einer Sitzung kein Schriftführer anwesend ist, so kann die 
Führung des Protokolls in derselben von dem Präsidenten einem anderen Ab- 
geordneten übertragen werden 
Archiv, Kanzlei, Bedienung, Kasse. 
§9. 
Das für das Archiv und die Kanzlei wie zur Bedienung erforderliche 
Personal wird der Landes-Synode von dem Kultus-Departement des Staats- 
Ministeriums zur Verfügung gestellt. Dasselbe hat den Anweisungen des 
Präsidiums Folge zu leisten. 
Die nöthigen Auszahlungen geschehen bei der Kasse des Kultus-Departe- 
ments gegen Quittungen, welchen von dem Präsidenten oder dessen Stellver- 
treter (§§ 7, 8) die Bescheinigung der Richtigkeit beizufügen ist. 
8*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.