Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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IV. Prüfung der Wahlen. 
8 10. 
Soweit Zweifel in Betreff der Giltigkeit einer Wahl nicht binnen 14 
Tagen nach der Wahlhandlung beim Kultus-Departement des Staats- 
Ministeriums schriftlich eingebracht worden sind (§ 10 der Syn.-Ordn.), finden 
später nur solche Anfechtungen der Wahl eines Mitglieds der Synode noch 
statt, welche das Vorhandensein oder die Fortdauer der seine Wahl be- 
dingenden Eigenschaften betreffen (§ 13 der Syn.-Ordn.). 
Die Synode prüft die angefochtenen Wahlen durch den sofort nach der 
Eröffnung zu wählenden Ausschuß (§ 42), welchem zu diesem Behufe die von 
dem Kultus-Departement des Staats-Ministeriums mitzutheilenden Wahlakten 
(§ 10 der Syn.-Ordn.) zugestellt werden, und fällt auf Bericht des Ausschusses 
die Entscheidung. 
Bis zur Erklärung der Ungiltigkeit seiner Wahl hat das Mitglied Sitz 
und Stimme in der Synode; bei der Verhandlung über die Ungiltigkeit darf 
dasselbe die ihm nöthig scheinende Aufklärung geben, nicht aber an der Ab- 
stimmung selbst Theil nehmen. 
V. Sitzungen der Synode. 
§ 11. 
Die Sitzungen der Synode sind in der Regel öffentlich (§ 24 der 
Syn.-Ordn.). 
Vertrauliche Sitzungen finden statt, wenn die vertrauliche Verhandlung 
von der Kirchen-Regierung verlangt, oder auf Antrag eines Kommissars oder 
des Präsidenten oder einer Anzahl von fünf Mitgliedern durch die Synode 
beschlossen wird. 
Die Berathung und Beschlußfassung darüber, ob die vertrauliche Ver- 
handlung eintreten soll, hat nach vorläufiger Entfernung der Zuhörer zu ge- 
schehen. 
8 12. 
Jede Sitzung beginnt und schließt mit einem kurzen Gebet (§ 24 der 
Syn.-Ordn.), welches ein von dem Präsidenten damit beauftragtes geistliches 
Mitglied der Synode spricht.
	        
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