Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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8 13. 
Der Präsident bestimmt die Zeit jeder Sitzung; er eröffnet und schließt 
dieselbe. 
Tagesordnung. 
§ 14. 
Nach Eröffnung der Sitzung bringt der Präsident die Eingänge durch 
kurze Inhaltsangabe zur Kenntniß der Versammlung und macht die nöthigen 
Präsidial-Mittheilungen. 
Hierauf folgen etwaige Mittheilungen der Kommissare und die von ein- 
zelnen Mitgliedern der Synode zu stellenden Anfragen (8 17). 
Uebrigens ist die Tagesordnung vom Präsidenten voraus festzusetzen, dabei 
aber zu beachten, daß die Vorlagen der Kirchen-Regierung vor allen übrigen 
Angelegenheiten zu erledigen sind (§ 22 der Syn.-Ordn.). 
Die Tagesordnung muß unter Angabe der Zeit der Sitzung Tags vorher 
durch Anschlag im Sitzungsgebäude, zugleich auch besonders den Kommissaren 
der Kirchen-Regierung (§ 5) durch abschriftliche Mittheilung, bekannt gemacht 
werden. 
Sie wird regelmäßig vom Präsidenten am Schlusse einer Sitzung für 
die nächste Sitzung verkündet. 
Eine Aenderung der Tagesordnung findet statt: 
1. wenn von den Kommissaren mündliche Mittheilungen zu machen sind, 
2. wenn von denselben die Hinaussetzung der Berathung auf die folgende 
Sitzung beantragt wird, 
wenn die Aenderung von der Versammlung mit Zustimmung der Kom- 
missare beschlossen wird. 
S 
Sitzungs-Protokoll. 
§ 15. 
Ueber jede Sitzung der Synode ist ein Protokoll zu führen. 
Das Protokoll muß enthalten: 
1. die amtlichen Mittheilungen des Präsidenten, 
2. die Anfragen an die Kirchen-Regierung (§ 17) in wörtlicher Fassung, 
nebst der Bemerkung, ob sie beantwortet worden sind; wenn die Beant-
	        
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