wortung in einer spätern Sitzung erfolgt, so ist in dem Protokoll über
diese Sitzung die Bemerkung der erfolgten Beantwortung zu machen.
3. die Anträge und Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
4. bei Abstimmungen, falls eine Zählung stattgefunden hat, die Zahl der
Stimmen für und wider, und bei namentlichen Abstimmungen auch die
Namen der Mitglieder, welche für und wider gestimmt haben,
5. bei Wahlen (§ 45) die Namen der Gewählten mit Angabe der Stim-
menzahlen,
6. die Vorgänge und Aeußerungen, welche eine Verweisung zur Ordnung
oder eine Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung zur Folge gehabt
haben (88§ 32, 47).
§ 16. .
Das Protokoll über eine öffentliche Sitzung ist während der nächsten
Sitzung im Sitzungssaale zur Einsicht auszulegen.
Wird bis zum Schlusse der Sitzung kein Einspruch dagegen erhoben, so
gilt es als genehmigt.
Wird ein Einspruch erhoben, welcher vom Präsidenten mit Gehör der
Schriftführer nicht sofort erledigt werden kann, so entscheidet die Versammlung
über denselben.
Das Protokoll wird von dem Präsidenten und dem Protokollführer (§ 8)
vollzogen.
· Anfragen.
817.
Anfragen einzelner Mitglieder der Synode an den Präsidenten über die
Geschäfte der Synode können mündlich gestellt werden.
Anfragen an die Kirchen-Regierung über Gegenstände, welche zum
Wirkungskreise der Synode gehören, müssen schriftlich, bestimmt gefaßt und
von mindestens fünf Mitgliedern unterschrieben, dem Vorsitzenden überreicht
werden, welcher dieselben, dafern sie nicht sofort beantwortet werden, den
Kommissaren zur Erklärung darüber, ob und wann die Beantwortung erfolgen
soll, abschriftlich mittheilt.
An die Beantwortung oder deren Ablehnung schließt sich eine weitere
Verhandlung nicht an. Es bleibt nur jedem Mitgliede der Synode über-
lassen, den Gegenstand durch besondern Antrag weiter zu verfolgen.