Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

wortung in einer spätern Sitzung erfolgt, so ist in dem Protokoll über 
diese Sitzung die Bemerkung der erfolgten Beantwortung zu machen. 
3. die Anträge und Beschlüsse in wörtlicher Fassung, 
4. bei Abstimmungen, falls eine Zählung stattgefunden hat, die Zahl der 
Stimmen für und wider, und bei namentlichen Abstimmungen auch die 
Namen der Mitglieder, welche für und wider gestimmt haben, 
5. bei Wahlen (§ 45) die Namen der Gewählten mit Angabe der Stim- 
menzahlen, 
6. die Vorgänge und Aeußerungen, welche eine Verweisung zur Ordnung 
oder eine Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung zur Folge gehabt 
haben (88§ 32, 47). 
§ 16. . 
Das Protokoll über eine öffentliche Sitzung ist während der nächsten 
Sitzung im Sitzungssaale zur Einsicht auszulegen. 
Wird bis zum Schlusse der Sitzung kein Einspruch dagegen erhoben, so 
gilt es als genehmigt. 
Wird ein Einspruch erhoben, welcher vom Präsidenten mit Gehör der 
Schriftführer nicht sofort erledigt werden kann, so entscheidet die Versammlung 
über denselben. 
Das Protokoll wird von dem Präsidenten und dem Protokollführer (§ 8) 
vollzogen. 
· Anfragen. 
817. 
Anfragen einzelner Mitglieder der Synode an den Präsidenten über die 
Geschäfte der Synode können mündlich gestellt werden. 
Anfragen an die Kirchen-Regierung über Gegenstände, welche zum 
Wirkungskreise der Synode gehören, müssen schriftlich, bestimmt gefaßt und 
von mindestens fünf Mitgliedern unterschrieben, dem Vorsitzenden überreicht 
werden, welcher dieselben, dafern sie nicht sofort beantwortet werden, den 
Kommissaren zur Erklärung darüber, ob und wann die Beantwortung erfolgen 
soll, abschriftlich mittheilt. 
An die Beantwortung oder deren Ablehnung schließt sich eine weitere 
Verhandlung nicht an. Es bleibt nur jedem Mitgliede der Synode über- 
lassen, den Gegenstand durch besondern Antrag weiter zu verfolgen.
	        
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