Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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über kirchliche Behörden oder Beamte, wenn nicht nachgewiesen ist, daß sie 
bis zur obersten kirchlichen Behörde gelangt und dort ohne Abhilfe ge- 
blieben sind. 
Die Petitionen und Beschwerden werden dem dafür bestellten Ausschuß 
(§ 42) zur Berichtserstattung überwiesen; jedoch können Petitionen, welche mit 
einem Gegenstand in Verbindung stehen, welcher bereits einem andern Aus- 
schuß (§ 24) überwiesen ist, an diesen verwiesen werden. 
Die Versammlung beschließt auf erstatteten Bericht nach erfolgter Be- 
rathung, ob die Petition oder Beschwerde unberücksichtigt zu lassen, oder an 
die Kirchen-Regierung zur Kenntniß oder Erwägung abzugeben, oder derselben 
zur geeigneten Berücksichtigung — die Beschwerde zur Abhilfe — zu em- 
pfehlen, oder ob in Bezug auf den Gegenstand ein besonderer Antrag an die 
Kirchen-Regierung zu richten sei. 
B. Verfahren bei den Berathungen. 
a) Erste und zweite Berathung. 
8 21. 
Alle Vorlagen der Kirchen-Regierung (8 18), sowie alle selbstständigen 
Anträge von Abgeordneten (§ 19), sind zunächst zur ersten Berathung auf 
die Tagesordnung der Synode zu bringen. 
8 22. 
Die erste Berathung erfolgt frühestens am ersten Tage, nachdem die 
Berathungsgegenstände gedruckt in die Hände der Abgeordneten, und, soweit 
selbstständige Anträge von Abgeordneten in Frage kommen, diese gedruckt in 
die Hände der Regierungs-Kommissare gekommen sind, und ist auf eine allge- 
meine Besprechung über die Grundsätze der Vorlage zu beschränken. 
Vor Schluß der ersten Berathung auf die Vorlage selbst bezügliche Ab- 
änderungsvorschläge (8 26) einzubringen, ist nicht gestattet. 
§ 23. 
Die zweite Berathung erfolgt frühestens am Tage nach dem Abschluß 
der ersten Berathung, und, wenn ein Ausschuß mit der Vorberathung beauftragt 
worden ist, frühestens am nächsten Tage, nachdem die Ausschußanträge gedruckt
	        
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