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über kirchliche Behörden oder Beamte, wenn nicht nachgewiesen ist, daß sie
bis zur obersten kirchlichen Behörde gelangt und dort ohne Abhilfe ge-
blieben sind.
Die Petitionen und Beschwerden werden dem dafür bestellten Ausschuß
(§ 42) zur Berichtserstattung überwiesen; jedoch können Petitionen, welche mit
einem Gegenstand in Verbindung stehen, welcher bereits einem andern Aus-
schuß (§ 24) überwiesen ist, an diesen verwiesen werden.
Die Versammlung beschließt auf erstatteten Bericht nach erfolgter Be-
rathung, ob die Petition oder Beschwerde unberücksichtigt zu lassen, oder an
die Kirchen-Regierung zur Kenntniß oder Erwägung abzugeben, oder derselben
zur geeigneten Berücksichtigung — die Beschwerde zur Abhilfe — zu em-
pfehlen, oder ob in Bezug auf den Gegenstand ein besonderer Antrag an die
Kirchen-Regierung zu richten sei.
B. Verfahren bei den Berathungen.
a) Erste und zweite Berathung.
8 21.
Alle Vorlagen der Kirchen-Regierung (8 18), sowie alle selbstständigen
Anträge von Abgeordneten (§ 19), sind zunächst zur ersten Berathung auf
die Tagesordnung der Synode zu bringen.
8 22.
Die erste Berathung erfolgt frühestens am ersten Tage, nachdem die
Berathungsgegenstände gedruckt in die Hände der Abgeordneten, und, soweit
selbstständige Anträge von Abgeordneten in Frage kommen, diese gedruckt in
die Hände der Regierungs-Kommissare gekommen sind, und ist auf eine allge-
meine Besprechung über die Grundsätze der Vorlage zu beschränken.
Vor Schluß der ersten Berathung auf die Vorlage selbst bezügliche Ab-
änderungsvorschläge (8 26) einzubringen, ist nicht gestattet.
§ 23.
Die zweite Berathung erfolgt frühestens am Tage nach dem Abschluß
der ersten Berathung, und, wenn ein Ausschuß mit der Vorberathung beauftragt
worden ist, frühestens am nächsten Tage, nachdem die Ausschußanträge gedruckt