Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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in die Hände der Abgeordneten und der Regierungs-Kommissare gelangt sind. 
Auch in ihr geht bei der Berathung einer aus mehreren Theilen bestehenden 
Vorlage auf Verlangen eines Abgeordneten oder eines Regierungs-Kommissars 
der Berathung der einzelnen Theile eine allgemeine Besprechung voraus. 
Die besondere Berathung wird über jeden einzelnen Theil der Vorlage 
oder der Anträge der Reihe nach eröffnet und geschlossen, worauf die Ab- 
stimmung erfolgt. Auf Beschluß der Versammlung kann die Reihenfolge ver- 
lassen, ingleichen die Berathung über mehrere Theile verbunden oder über 
verschiedene zu demselben Theil gestellte Abänderungs-Anträge (§5 26) getrennt 
werden. 
Abänderungsvorschläge können in der Zeit zwischen der ersten und zweiten 
Berathung und in der letzteren selbst eingebracht werden. 
Am Schluß der zweiten Berathung wird über die Annahme oder Ab- 
lehnung der Vorlage abgestimmt. 
8 24. 
Ehe die erste Berathung geschlossen wird, hat die Synode zu beschließen, 
ob die Vorlage oder ein Theil derselben ohue Weiteres zur zweiten Be— 
rathung gestellt oder ob dieselbe — ganz oder theilweise — an einen Ausschuß 
zur Vorberathung und Berichtserstattung (§ 42) überwiesen werden soll. 
b) Ausnahmsweises Verfahren. 
826. 
Die Synode kann im Einverständniß mit den Kommissaren der Kirchen- 
Regierung im einzelnen Fall beschließen, von den vorgeschriebenen Formen 
und Fristen der Berathung abzugehen, so daß namentlich der Druck der Vorlage 
wie der Ausschußanträge oder des Ausschußberichts wegfällt, oder selbst die 
Verhandlung erfolgt, ohne daß der Gegenstand zuvor auf die Tagesordnung 
gebracht worden ist, und dergl mehr. 
c) Abänderungs-Anträge. 
8 26. 
Die Kommissare und jedes Mitglied der Synode sind berechtigt, während 
der Verhandlung Abänderungen der Vorlage zu beantragen. 
1895 9
	        
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