Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Sogleich nach Beendigung der Abstimmung verkündet der Präsident das 
Ergebniß derselben, bei namentlicher Abstimmung unter Angabe des Stimm- 
verhältnisses. 
Wiederaufnahme der Verhandlung. 
8 40. 
Die Wiederaufnahme der Verhandlung über einen durch Abstimmung er- 
ledigten Punkt findet nur dann statt, wenn 
1. die Synode auf einen von zehn Mitgliedern unterstützten Antrag die 
nochmalige Verhandlung beschließt, oder 
2. die Kirchen-Regierung die nochmalige Erwägung empfiehlt. 
8 41. 
Bei Rückäußerungen der Kirchen-Regierung auf die von der Synode be- 
schlossenen Aenderungs-Vorschläge hat eine Abstimmung über die einzelnen 
Punkte nur in soweit zru geschehen, als von der Kirchen-Regierung an Stelle 
ihrer früheren Vorschläge neue zur Annahme empfohlen werden. Außerdem 
muß fofort über das Ganze der Vorlage, wie dieselbe an die Synode zurück- 
gelangt ist, abgestimmt werden. 
VIII. Ausschüsse. 
§ 4. 
Jede Synode hat nach der Eröffnung für ihre Dauer drei ständige 
Vorberathungs-Ausschüsse, nämlich 
1. einen Ausschuß behufs Prüfung der Wahlen (§ 10), 
2. einen Ausschuß für Gegeustände der kirchlichen Gesetzgebung, 
3. einen Ausschuß für Petitionen und Beschwerden (§ 20), zu bilden. 
Auch können von der Synode für einzelne Gesetzesvorlagen oder Anträge 
besondere Ausschüsse bestellt werden (8 24). 
Jeder Vorberathungs= oder Zwischen-Ausschuß (8 44) besteht 
regelmäßig aus fünf, ausnahmsweise, wenn die Synode dies besonders be- 
schließt, aus sieben von der Synode aus ihrer Mitte gewählten (§ 45) Mit- 
gliedern. Bei Zwischen-Ausschüssen bedarf der Beschluß auf Erhöhung der 
regelmäßigen Zahl ihrer Mitglieder noch der Genehmigung der Kirchen-Regierung.
	        
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