Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

63 
X. Urlaub. 
§ 46. 
Urlaub für die Abwesenheit bis zur Dauer von drei Tagen kann der 
Präsident, für eine längere Zeit nur die Synode verwilligen. Urlaubsgesuche 
auf unbestimmte Zeit sind unstatthaft. 
Mitglieder, welche ohne Urlaub oder ohne begründete Entschuldigung 
mehr als drei Sitzungen nach einander nicht beiwohnen, können durch Beschluß 
der Synode für ausgeschieden erklärt werden. 
Ueber die in den Sitzungen anwesenden Mitglieder wird von den Schrift- 
führern eine Liste geführt. Zugleich haben dieselben die Abwesenheitsfälle 
überhaupt, wie alle Urlaubsgesuche und Urlaubsertheilungen, anzumerken. 
XI. Handhabung der Ordnung. 
§ 47. 
Wenn ein Mitglied der Synode die Ordnung verletzt, so wird es vom 
Präsidenten darauf zurückgewiesen. Das Mitglied ist berechtigt, dagegen 
schriftlich Einspruch zu thun, worauf die Synode in der folgenden Sitzung 
ohne Verhandlung darüber entscheidet, ob der Ordnungsruf für gerechtfertigt 
zu halten ist. 
Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so kann der Prä- 
sident die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben. 
§ 48. 
Werden durch die Zuhörer die Verhandlungen gestört, so hat der Präsident 
für Herstellung der Ruhe und Ordnung, nöthigenfalls mittelst polizeilicher 
Hilfe, zu sorgen. Er ist befugt, zu diesem Zwecke die störenden Personen 
entfernen, oder den Zuhörerraum ganz räumen zu lassen. 
XII. Ausscheiden von Mitgliedern aus der Synode. 
§ 49. 
Sobald aus irgend einer Ursache die Stelle eines Mitglieds der Synode 
erledigt wird (vergl. z. B. §§ 10, 46), hat der Präsident dem Kultus-De- 
partement des Staats-Ministeriums davon sofort Anzeige zu machen, damit 
zur Ergänzung der Synode das Nöthige geschehe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.