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XIII. Aeußerer Geschäftsverkehr der Synode.
8 50.
Alle für die Synode bestimmten Vorlagen werden, soweit dies nicht durch
unmittelbares landesfürstliches Dekret geschieht, auf Unsern Befehl von dem
Kultus-Departement des Staats-Ministeriums an die Synode mit Schreiben
übermittelt, und ebenso bringt die Synode die von ihr gefaßten Beschlüsse
durch Schreiben an das Kultus-Departement des Staats-Ministeriums zur
Kenntniß der Kirchen-Regierung (§ 21 der Syn.-Ordn.).
§s 51.
Die Landes-Synode kann nur an die Kirchen-Regierung Anträge richten
und darf mit keiner andern Landesbehörde als dem Kultus-Departement des
Staats-Ministeriums in irgend eine Geschäfts-Verbindung treten.
XIV. Vertagung und Schluß der Synode.
8 52.
Die Vertagung und Schließung der Synode erfolgt nach Unserer Be-
stimmung (§ 14 der Syn.-Ordn.).
Mit der Vertagung oder Schließung hört jede Thätigkeit der Synode auf.
XV. Geschäftsordnung für den ständigen Ausschuß der Synode.
* 53.
In dem ständigen Ausschuß der Landes-Synode (88 30—36 der Syn.=
Ordn.), welcher von jeder ordentlichen Synode vor ihrem Schlusse für die
Zwischenzeit bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Synode bestellt wird
(§ 45), führt der Präsident der Landes-Synode den Vorsitz. An die Stelle
desselben tritt in Behinderungsfällen der erste, wenn auch dieser behindert ist,
der zweite Vicepräsident der Landes-Synode. Falls der den Präsidenten je-
weilig vertretende Vicepräsident selbst gewähltes Mitglied des ständigen Aus-
schusses ist, wird für ihn sein Stellvertreter (§ 30 der Syn.-Ordn.) ein-
berufen.
Der Vorsitzende vertritt den Ausschuß nach außen und leitet die Ge-
schäfte desselben.