Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Namentlich nimmt der Ausschuß durch seinen Vorsitzenden, so lange die 
Synode selbst noch nicht versammelt ist, die für dieselbe bestimmten Vor- 
lagen und sonstigen Mittheilungen der Kirchen-Regierung, sowie die sonst an 
die Synode gerichteten oder für sie bestimmten Anträge und Zuschriften in 
Empfang (§ 31 der Syn.-Ordn.). 
Auch bestellt der Vorsitzende, soweit thunlich im Einvernehmen mit dem 
Ausschuß, die Glieder desselben, welche den einzelnen Generalvisitationen von 
Diözesen beiwohnen sollen (§ 34 der Syn.-Ordn.). 
§ 54. 
Der ständige Ausschuß der Synode versammelt sich, so oft es sich 
nöthig macht und entweder sein Vorsitzender oder Unser Kirchenrath ihn ein- 
beruft (§ 36 der Syn.-Ordn.). Der Vorsitzende ist verpflichtet den Ausschuß 
einzuberufen, wenn drei Mitglieder desselben die Einberufung fordern. 
Jedes Mitglied ist verbunden, an den Sitzungen des Ausschusses, oder, 
wenn es zu den Sitzungen des Kirchenraths einberufen ist (§ 35 der Syn.= 
Ordn.), an diesen Sitzungen Theil zu nehmen, oder in Behinderungsfällen bei 
dem Vorsitzenden des Ausschusses, bezüglich des Kirchenraths, sich rechtzeitig 
zu entschuldigen. 
8 66. 
Die Sitzungen des ständigen Ausschusses der Synode finden in Weimar 
statt. Von denselben ist vorher dem Kultus-Departement des Staats- 
Ministeriums durch den Vorsitzenden des Ausschusses Kenntniß zu geben. Die 
Sitzungen sind nicht öffentlich. Doch haben die Kommissare, welche das 
Kultus-Departement oder der Kirchenrath dazu abordnen wird, Zutritt ohne 
Stimmrecht und müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden. 
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind. Er 
beschließt nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. 
§ 56. 
In den Sitzungen des Ausschusses führt ein hierzu gewähltes Mitglied 
desselben das Protokoll, welches den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen 
in gedrängter Kürze enthält. 
Diese Protokolle sind der nächsten Synode zur Einsicht vorzulegen und 
sie kann ihren Druck beschließen. 
1895 10
	        
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