65
Namentlich nimmt der Ausschuß durch seinen Vorsitzenden, so lange die
Synode selbst noch nicht versammelt ist, die für dieselbe bestimmten Vor-
lagen und sonstigen Mittheilungen der Kirchen-Regierung, sowie die sonst an
die Synode gerichteten oder für sie bestimmten Anträge und Zuschriften in
Empfang (§ 31 der Syn.-Ordn.).
Auch bestellt der Vorsitzende, soweit thunlich im Einvernehmen mit dem
Ausschuß, die Glieder desselben, welche den einzelnen Generalvisitationen von
Diözesen beiwohnen sollen (§ 34 der Syn.-Ordn.).
§ 54.
Der ständige Ausschuß der Synode versammelt sich, so oft es sich
nöthig macht und entweder sein Vorsitzender oder Unser Kirchenrath ihn ein-
beruft (§ 36 der Syn.-Ordn.). Der Vorsitzende ist verpflichtet den Ausschuß
einzuberufen, wenn drei Mitglieder desselben die Einberufung fordern.
Jedes Mitglied ist verbunden, an den Sitzungen des Ausschusses, oder,
wenn es zu den Sitzungen des Kirchenraths einberufen ist (§ 35 der Syn.=
Ordn.), an diesen Sitzungen Theil zu nehmen, oder in Behinderungsfällen bei
dem Vorsitzenden des Ausschusses, bezüglich des Kirchenraths, sich rechtzeitig
zu entschuldigen.
8 66.
Die Sitzungen des ständigen Ausschusses der Synode finden in Weimar
statt. Von denselben ist vorher dem Kultus-Departement des Staats-
Ministeriums durch den Vorsitzenden des Ausschusses Kenntniß zu geben. Die
Sitzungen sind nicht öffentlich. Doch haben die Kommissare, welche das
Kultus-Departement oder der Kirchenrath dazu abordnen wird, Zutritt ohne
Stimmrecht und müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind. Er
beschließt nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
§ 56.
In den Sitzungen des Ausschusses führt ein hierzu gewähltes Mitglied
desselben das Protokoll, welches den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen
in gedrängter Kürze enthält.
Diese Protokolle sind der nächsten Synode zur Einsicht vorzulegen und
sie kann ihren Druck beschließen.
1895 10