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8 57.
Die Ausfertigungen des Ausschusses sind von den Mitgliedern, welche
an der Beschlußfassung Theil genommen haben, im Entwurfe zu zeichnen und
von dem Vorsitzenden in der Reinschrift zu vollziehen.
8 58.
Der ständige Ausschuß der Synode darf mit keiner anderen Landesbe—
hörde als mit dem Kultus-Departement des Staats-Ministeriums und mit dem
Kirchenrath geschäftlich verkehren.
XVI. Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Synode.
§ 59.
Die den Mitgliedern der Landes-Synode nach § 37 der Syn.-Ordn.
zu gewährenden Tagegelder betragen für den Tag 9 Mark im ganzen,
4,50 Mark im halben Satz; dem Präsidenten der Synode werden bei den
Versammlungen derselben für den Tag 12 Mark im ganzen, 6 Mark
im halben Satz vergütet.
8 60.
Bei den Versammlungen der Synode sind die Tagegelder für die ganze
Dauer der Versammlung vom Anfangstage bis zum Endtage, außerdem den
auswärts wohnenden Mitgliedern auch noch für die Tage der Herreise und
der Rückreise zu gewähren. Für Tage, an welchen ein Mitglied beurlaubt
gewesen ist, oder an einer Sitzung der Synode, ohne durch Krankheit behindert
zu sein, keinen Theil genommen hat, sind demselben Tagegelder nicht zu ge—
währen. In entsprechender Weise ist bei den Versammlungen des ständigen
Ausschusses der Landes-Synode wie der vorübergehenden Ausschüsse in Zeiten,
wo die Synode nicht versammelt ist, ingleichen bei der Theilnahme von Aus-
schußmitgliedern an Generalvisitationen und Kirchenrathssitzungen zu verfahren.
861.
An Reisekosten werden die wirklichen, nothwendigen Auslagen, bei Eisen-
bahnverbindung das Fahrgeld für die ll. Wagenklasse, wo eine Personenpost
zu benutzen war, das Postgeld erstattet.