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Die Auszählung der Tagegelder und Reisekosten erfolgt bei der Kasse
des Kultus-Departements des Staats-Ministeriums (§ 9), und zwar, was diese
Vergütungen bei den Versammlungen der Synode betrifft, gegen Anweisungen,
die in der Kanzlei der Synode (§ 9) auf Grund der Anwesenheitslisten (§ 46)
allwöchentlich auszuwerfen, und von dem Präsidenten oder dessen Stellvertreter
G# 7, 8) mit einem Richtigkeitszeugniß zu versehen sind.
So geschehen und gegeben Weimar, den 16. Jannar 1895.
Carl Alexander.
von Borberg.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I15) I. Unter Verweisung auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Sep-
tember 1894 (Seite 279 des Regierungs-Blatts) macht man darauf auf-
merksam, daß inzwischen auch für den Bereich der Königlich bayerischen,
Königlich sächsischen und Königlich württembergischen Militärverwaltungen
zuständigen Orts neue Nachweisungen der bei der Pfändung des Dienstein-
kommens der Offiziere u. s. w. zur Vertretung des Militärfiskus als Dritt-
schuldners berufenen Militär-Behörden und Personen aufgestellt worden sind
und daß die Bekanntmachung hierüber im Central-Blatt für das Deutsche
Reich Jahrgang 1895 Seite 18 fg. sich befindet.
Weimar, den 22. Februar 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
v. Groß.
[/161 II. Gemäß dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 7. Februar 1895
auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse hat die
Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands die in