Zegierung-BZlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 6. Weimar. 20. März 1895.
Inhalt: Ausführungs--Anweisung, betr. Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe (mit Aus-
nahme des Handelsgewerbes), Seite 69.
Ausführungs-Anweisung,
betreffend Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe
(mit Ausnahme des Handelsgewerbes).
(18] Unter Bezugnahme auf die Kaiserliche Verordnung vom 4. Februar 1895
(Reichs-Gesetzblatt Seite 11), betreffend das mit dem 1. April 1895 beginnende
völlige Inkrafttreten der auf die Sonntagsruhe bezüglichen Bestimmungen der
Gewerbeordnungsnovelle vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzblatt Seite 261)
wird über die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe — mit Ausnahme des Handels-
gewerbes — (§8 1055, 1055 Abs. 1, 1054— 1055) auf Grund einer unter
den Bundesregierungen getroffenen Verständigung über die allgemeinen hierbei
zu befolgenden Grundsätze nachstehende übersichtliche Zusammenstellung dessen,
was von den Behörden und den Gewerbetreibenden hierbei zu beachten ist, be-
kannt gemacht.
Die zuständigen Behörden werden angewiesen und ermächtigt, bei Zu-
lassung von Ausnahmen vom Verbote der Sonntagsarbeit in den Grenzen
ihrer nach der Verordnung vom 6. April 1892 (Regierungs-Blatt S 85)
geordneten Zuständigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zu ver-
fahren.
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