Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Schlosser-, Glaser-, Maler-, Tapezier-, Barbiergehülfen während der Sonntags- 
ruhe auch außerhalb der Betriebsstätte nicht beschäftigt werden, soweit nicht 
etwa die betreffenden Arbeiten gemäß den Vorschriften der §§ 1058 bis 1# 
statthaft sind. 
IV. Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt auch für „Bauten aller Art“, 
d. h. für Hoch-, Tief., Wege-, Eisenbahn= und Wasserbauten, sowie für Erd- 
arbeiten, sofern diese nicht Ausfluß eines land= oder forstwirthschaftlichen Be- 
triebes, des Weinbaues oder des Gartenbaues sind, ferner nicht nur für Neu- 
bauten, sondern auch für Ausbesserungs= und Instandhaltungsarbeiten, z. B. 
auch für das Schornsteinfegergewerbe. 
V. Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt für gewerbliche Arbeiter im 
weitesten Sinne, also nicht nur für Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Fabrik- 
arbeiter und andere im Betriebe beschäftigte Handarbeiter, sondern auch für 
Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker. 
VI. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe soll mindestens dauern: 
für einzelne Sonn= und Festtage 24 Stunden, 
für zwei auf einanderfolgende Sonn= und Festtage 36 Stunden, 
für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest 48 Stunden. 
Diese Ruhezeiten müssen auch in solchen Betrieben, die an Werktagen 
ununterbrochen mit regelmäßiger Tag= und Nachtschicht arbeiten, gewährt 
werden, soweit nicht etwa für diese Betriebe gemäß § 105° bis = Ausnahmen 
von dem Verbot der Sonntagsarbeit Platz greifen. Während aber in Betrieben, 
die nur bei Tage oder in unregelmäßigen Schichten zu arbeiten pflegen, die 
Ruhezeit stets von 12 Uhr Nachts an gerechnet werden soll, kann in Betrieben 
mit regelmäßiger Tag= und Nachtschicht die Ruhezeit schon frühestens um 
6 Uhr Abends des vorhergehenden Werktags und spätestens erst um 6 Uhr 
Morgens des Sonn= oder Festtages beginnen, wenn für die auf den Beginn 
der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. 
Für alle Fälle gilt die Vorschrift, daß die Ruhezeit an zwei auf einander 
folgenden Sonn= und Festtagen stets bis 6 Uhr Abends des zweiten Tages 
dauern muß. Demnach beträgt die Ruhezeit in Betrieben, die keine regel- 
mäßige Tag= und Nachtschicht haben, nicht nur 36 Stunden, sondern mindestens 
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