Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Bei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt es — so— 
fern es sich nicht um die Bewachung der Betriebsanlagen, sowie um die Be— 
aufsichtigung des Betriebes handelt — nicht, die Arbeiten allgemein nach der 
in den Ziffern 1—5 des § 105“ Abs. 1 der Gewerbeordnung gegebenen Be- 
zeichnung anzuführen. Vielmehr muß aus den Eintragungen die Art der 
Arbeit soweit zu ersehen sein, daß beurtheilt werden kann, ob sie unter die 
in diesen Ziffern bezeichneten Arbeiten fällt. 
Die Eintragungen müssen für jeden Sonn= und Festtag, wenn thunlich, 
spätestens am folgenden Wochentag vorgenommen werden. 
5. Während die im § 1055 Abs. 1 unter den Ziffern 1, 2 und 5 be- 
zeichneten Arbeiten ohne Beschränkung vorgenommen werden können, müssen 
den Arbeitern, die mit den unter den Ziffern 3 und 4 bezeichneten Arbeiten 
an Sonntagen länger als 3 Stunden beschäftigt oder hierdurch am Besuch des 
Gottesdienstes gehindert werden, die im Abs. 3 bezeichneten Ruhezeiten am 
zweiten oder dritten Sonntage gewährt werden (§ 105“ Abst. 3). 
Die Wahl, ob Sonntagsruhe am zweiten oder am dritten Sonntag zu 
gewähren sei, steht den Gewerbetreibenden zu. 
Für die Beschäftigung an den nicht auf einen Sonntag fallenden Fest- 
tagen braucht ein Ausgleich durch Freilassung von der Arbeit am zweiten oder 
dritten Sonntag nicht gewährt zu werden. 
6. Der Bezirksdirektor darf auf besonderen Antrag eine allwöchentlich zu 
gewährende, 24 stündige Wochentagsruhe anstatt der Ruhe am zweiten oder 
dritten Sonntag nur unter der Voraussetzung zulassen, daß die Arbeiter am 
Besuche des Gottesdienstes nicht gehindert werden (8 105“ Abs. 4). Außer- 
dem ist die Genehmigung in der Regel nur zu ertheilen, wenn die Durch- 
führung der Ruhe am zweiten oder dritten Sonntag mit unverhältnißmäßigen 
Opfern oder mit erheblichen Unzuträglichkeiten für den Betrieb oder die 
Arbeiter verbunden sein würde. 
Die Genehmigungsverfügung ist schriftlich zu erlassen. Sie muß be- 
stimmen, für wie viel Arbeiter, für welche Arbeiten und unter welchen Bedin- 
gungen die Ausnahme bewilligt wird. Die Genehmigung ist, sofern sich die 
Ausnahme auf mehr als vier Sonntage erstreckt, nur unter dem ausdrücklichen 
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu ertheilen.
	        
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