75
Bei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt es — so—
fern es sich nicht um die Bewachung der Betriebsanlagen, sowie um die Be—
aufsichtigung des Betriebes handelt — nicht, die Arbeiten allgemein nach der
in den Ziffern 1—5 des § 105“ Abs. 1 der Gewerbeordnung gegebenen Be-
zeichnung anzuführen. Vielmehr muß aus den Eintragungen die Art der
Arbeit soweit zu ersehen sein, daß beurtheilt werden kann, ob sie unter die
in diesen Ziffern bezeichneten Arbeiten fällt.
Die Eintragungen müssen für jeden Sonn= und Festtag, wenn thunlich,
spätestens am folgenden Wochentag vorgenommen werden.
5. Während die im § 1055 Abs. 1 unter den Ziffern 1, 2 und 5 be-
zeichneten Arbeiten ohne Beschränkung vorgenommen werden können, müssen
den Arbeitern, die mit den unter den Ziffern 3 und 4 bezeichneten Arbeiten
an Sonntagen länger als 3 Stunden beschäftigt oder hierdurch am Besuch des
Gottesdienstes gehindert werden, die im Abs. 3 bezeichneten Ruhezeiten am
zweiten oder dritten Sonntage gewährt werden (§ 105“ Abst. 3).
Die Wahl, ob Sonntagsruhe am zweiten oder am dritten Sonntag zu
gewähren sei, steht den Gewerbetreibenden zu.
Für die Beschäftigung an den nicht auf einen Sonntag fallenden Fest-
tagen braucht ein Ausgleich durch Freilassung von der Arbeit am zweiten oder
dritten Sonntag nicht gewährt zu werden.
6. Der Bezirksdirektor darf auf besonderen Antrag eine allwöchentlich zu
gewährende, 24 stündige Wochentagsruhe anstatt der Ruhe am zweiten oder
dritten Sonntag nur unter der Voraussetzung zulassen, daß die Arbeiter am
Besuche des Gottesdienstes nicht gehindert werden (8 105“ Abs. 4). Außer-
dem ist die Genehmigung in der Regel nur zu ertheilen, wenn die Durch-
führung der Ruhe am zweiten oder dritten Sonntag mit unverhältnißmäßigen
Opfern oder mit erheblichen Unzuträglichkeiten für den Betrieb oder die
Arbeiter verbunden sein würde.
Die Genehmigungsverfügung ist schriftlich zu erlassen. Sie muß be-
stimmen, für wie viel Arbeiter, für welche Arbeiten und unter welchen Bedin-
gungen die Ausnahme bewilligt wird. Die Genehmigung ist, sofern sich die
Ausnahme auf mehr als vier Sonntage erstreckt, nur unter dem ausdrücklichen
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu ertheilen.