Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Der Bezirksdirektor hat die Genehmigung in ein Verzeichniß einzutragen, 
E nach dem beigefügten Formular anzulegen ist. Das Verzeichniß oder 
eine Abschrift davon ist bis zum 15. Januar jedes Jahres dem Fabriken- 
inspektor zur Benutzung bei Erstattung des Jahresberichts mitzutheilen. Eine 
zweite Abschrift ist gleichzeitig dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, 
Departement des Innern, einzusenden. 
II. 
Ausnahmen für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, die ihrer Natur nach 
eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für Campagne- 
und Saison-Induftrieen. 
E 1054.) 
Umfang und Bedingungen der hierhergehörigen, durch den Bundesrath 
zugelassenen Ausnahmen ergeben sich aus der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 5. Februar 1895 (R.-G.-Bl. S. 12 ff.). 
Zu dieser ist Folgendes zu bemerken: 
1. Die in die Bekanntmachung ausgenommenen Gewerbe sind im Wesent- 
lichen in Anlehnung an die Klassifikation der Gewerbestatistik aufgezählt. 
Wenn in einer gewerblichen Anlage mehrere unter verschiedene Gruppen der 
Gewerbestatistik gehörige Betriebe vereinigt sind, wie z. B. Hochofenwerke 
und Eisengießereien (Gruppen III und V), so greifen für diese einzelnen Be- 
triebstheile die verschiedenen Ausnahmevorschriften Platz. 
2. In den Bestimmungen des Bundesraths sind nur die auf Grund des 
§ 1054 zugelassenen Sonntagsarbeiten aufgezählt, dagegen nicht diejenigen 
Arbeiten, die nach § 10558 Abs. 1 an Sonn= und Festtagen kraft gesetzlicher 
Vorschrift vorgenommen werden können. 
3. Die Bestimmungen des Bundesraths knüpfen die Gestattung von 
Sonntagsarbeiten an Bedingungen, die den Arbeitern ein Mindestmaß von 
Ruhe sichern. Wenn nicht im einzelnen Falle Gefahr im Verzuge ist, dürfen 
die Arbeiter während dieser Ruhezeit zu keinerlei Arbeit, auch nicht zu den 
im § 1052 Abs. 1 bezeichneten Arbeiten, herangezogen werden. 
4. In allen Fällen, wo nach den Bestimmungen des Bundesraths den 
Arbeitern mindestens Ruhezeiten gemäß § 1058 Abs. 3 zu gewähren sind, ist 
gleichzeitig dem Bezirksdirektor die Ermächtigung ertheilt, analog der Bestimmung
	        
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