Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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in Abs. 4 des § 1052# an Stelle der Ruhe an jedem zweiten oder dritten 
Sonntag eine allwöchentlich zu gewährende 24 stündige Ruhezeit an einem 
Werktage zuzulassen, sofern die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen Gottes- 
dienstes nicht behindert werden. 
In das nach Ziffer I. 6 dieser Anweisung zu führende Verzeichniß hat 
der Bezirksdirektor diese Ausnahmebewilligung nicht einzutragen. 
III. 
Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Sonn= und Festtagen 
besonders hervortretender Bedürfnisse. 
(8 1052 Abs. 1.) 
1. In der Regel (vgl. unten Ziffer 7 und 8) sind Ausnahmen nur für 
die nachstehend unter a—o benannten Gewerbe und nicht in größerem Um- 
fange oder unter leichteren Bedingungen, als im Folgenden angegeben, zuzulassen: 
a) Blumenbindereien. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen 
mit dem Binden von Blumen, Winden von Kränzen u. dgl. während der für 
den Verkauf von Blumen in offenen Verkaufsstellen freigegebenen Stunden 
und erforderlichen Falls auch schon für zwei Stunden vor dem Beginne des 
Verkaufs, aber nicht während der Zeit des Hauptgottesdienstes gestattet werden. 
Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, 
so sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden 
oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens 
bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines 
Arbeitstages, und zwar spätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit 
freizulassen. 
b) Gasanstalten und Elektrizitätswerke. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen 
mit Arbeiten, welche für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden. 
Bedingung: Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens 
zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden, oder für jeden dritten 
Sonntag 36 Stunden, oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits- 
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