Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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Vorschriften, 
betreffend 
die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung 
der Arzueigläser und Standgefäße in den Apotheken. 
81. 
Die in dem beiliegenden Verzeichniß aufgeführten Drogen und Präparate, 
sowie die solche Drogen oder Präparate enthaltenden Zubereitungen dürfen nur 
auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung (Rezept) 
eines Arztes, Zahnarztes oder Thierarztes — in letzterem Falle jedoch nur 
zum Gebrauch in der Thierheilkunde — als Heilmittel an das Publikum ab- 
gegeben werden. 
#2. 
Die Bestimmungen im § 1 finden nicht Anwendung auf solche Zube- 
reitungen, welche nach den auf Grund des § 6 Absatz 2 der Gewerbeordnung 
(Reichs-Gesetzblatt 1883 S. 177) erlassenen Kaiserlichen Verordnungen auch 
außerhalb der Apotheken als Heilmittel feilgehalten und verkauft werden dürfen 
(vgl. § 1 und Artikel 1 der Kaiserlichen Verordnungen, betreffend den Ver- 
kehr mit Arzneimitteln, vom 27. Jannar 1890 und 25. November 1895 — 
Reichs-Gesetzblatt 1890 S. 9, 1895 S. 455). 
§ 3. 
Die wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche 
Drogen oder Präparate der im § I bezeichneten Art enthalten, ist unbeschadet 
der Bestimmungen in §§ 4 und 5 ohne jedesmal erneute ärztliche oder zahn- 
ärztliche Anweisung nur gestattet 
1. insoweit die Wiederholung in der ursprünglichen Anweisung für zulässig 
erklärt und dabei vermerkt ist, wie oft und bis zu welchem Zeitpunkte 
sie stattfinden darf, oder 
2. wenn die Einzelgabe aus der Anweisung ersichtlich ist und deren Ge- 
halt an den bezeichneten Drogen und Präparaten die Gewichtsmenge, 
welche in dem beiliegenden Verzeichniß für die betreffenden Mittel an- 
gegeben ist, nicht übersteigt. 
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