Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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84. 
Die wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche 
Chloralhydrat, Morphin, Cocain oder deren Salze, Aethylenpräparate, Amylen- 
hydrat, Paraldehyd, Sulfonal, Trional oder Urethan enthalten, darf nur auf 
jedesmal erneute, schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung 
eines Arztes oder Zahnarztes erfolgen. 
Jedoch ist die wiederholte Abgabe von Morphin oder dessen Salzen zum 
inneren Gebrauch — ausgenommen zu Einspritzungen unter die Haut — 
ohne erneute ärztliche Anweisung gestattet, wenn diese Mittel nicht in ein- 
fachen Lösungen oder Verreibungen, sondern als Zusatz zu anderen arzueilichen 
Zubereitungen verschrieben sind und der Zusatz nicht mehr als 0,03 g Morphin 
oder Salze des Morphins enthält. 
85. 
Die wiederholte Abgabe von Arzneien auf thierärztliche Rezepte zum 
Gebrauch in der Thierheilkunde ist den Beschränkungen der §8§ 3 und 4 nicht 
unterworfen. 
86. 
Den Landesregierungen bleibt überlassen, 
1. homöopathische Zubereitungen in Verdünnungen oder Verreibungen, 
welche über die dritte Dezimalpotenz hinausgehen, von den Vorschriften 
der §§ 1 bis 4 auszunehmen; 
2. zu bestimmen, inwieweit die Abgabe der in den 8§8§ 1 bis 4 bezeichneten 
Arzueimittel auf Rezepte von vor dem Geltungsbeginn der Gewerbe- 
ordnung approbirten Zahnärzten oder von Wundärzten erfolgen darf. 
§ V7. 
Die Vorschriften über den Handel mit Giften werden durch die Bestim- 
mungen der 8§8§ 1 bis 6 nicht berührt. 
88. 
Die von einem Arzte, Zahnarzte oder Wundarzte zum inneren Gebrauch 
verordneten flüssigen Arzneien dürfen nur in runden Gläsern mit Zetteln von 
weißer Grundfarbe, die zum äußeren Gebrauch verordneten flüssigen Arzneien 
dagegen nur in sechseckigen Gläsern, an welchen drei neben einander liegende
	        
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