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84.
Die wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche
Chloralhydrat, Morphin, Cocain oder deren Salze, Aethylenpräparate, Amylen-
hydrat, Paraldehyd, Sulfonal, Trional oder Urethan enthalten, darf nur auf
jedesmal erneute, schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung
eines Arztes oder Zahnarztes erfolgen.
Jedoch ist die wiederholte Abgabe von Morphin oder dessen Salzen zum
inneren Gebrauch — ausgenommen zu Einspritzungen unter die Haut —
ohne erneute ärztliche Anweisung gestattet, wenn diese Mittel nicht in ein-
fachen Lösungen oder Verreibungen, sondern als Zusatz zu anderen arzueilichen
Zubereitungen verschrieben sind und der Zusatz nicht mehr als 0,03 g Morphin
oder Salze des Morphins enthält.
85.
Die wiederholte Abgabe von Arzneien auf thierärztliche Rezepte zum
Gebrauch in der Thierheilkunde ist den Beschränkungen der §8§ 3 und 4 nicht
unterworfen.
86.
Den Landesregierungen bleibt überlassen,
1. homöopathische Zubereitungen in Verdünnungen oder Verreibungen,
welche über die dritte Dezimalpotenz hinausgehen, von den Vorschriften
der §§ 1 bis 4 auszunehmen;
2. zu bestimmen, inwieweit die Abgabe der in den 8§8§ 1 bis 4 bezeichneten
Arzueimittel auf Rezepte von vor dem Geltungsbeginn der Gewerbe-
ordnung approbirten Zahnärzten oder von Wundärzten erfolgen darf.
§ V7.
Die Vorschriften über den Handel mit Giften werden durch die Bestim-
mungen der 8§8§ 1 bis 6 nicht berührt.
88.
Die von einem Arzte, Zahnarzte oder Wundarzte zum inneren Gebrauch
verordneten flüssigen Arzneien dürfen nur in runden Gläsern mit Zetteln von
weißer Grundfarbe, die zum äußeren Gebrauch verordneten flüssigen Arzneien
dagegen nur in sechseckigen Gläsern, an welchen drei neben einander liegende