Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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Ministerial-Verordnung, 
betreffend die Verwendung von Blei zur Befestigung der Hauen 
in Mühlsteinen. 
[71]! Bei Verwendung von Blei zur Befestigung der Hauen in den Mühl- 
steinen liegt die Möglichkeit nahe, daß abfallende Bleitheile sich mit dem 
Mahlgut vermischen und letzteres dadurch gesundheitsschädlich wird. 
Zur Abwendung dieser Gefahr wird auf Grund des § 1 des Gesetzes 
vom 7. Januar 1854 hierdurch Folgendes verordnet: 
§ 1. 
In denjenigen Müllereibetrieben, die Nahrungs= oder Genußmittel her- 
stellen, ist es verboten Mühlsteine zu verwenden, in denen Hauen mit Blei 
befestigt sind. 
8 2. 
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit 
Haft bis zu 14 Tagen bestraft, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen 
Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. 
83. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober d. J. in Kraft. 
Weimar, den 22. Juni 1896. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß.
	        
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