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vom 15. Juni 1894 erfolgen mußte, darf die Feier des Kirchweihfestes gleich—
zeitig mit dem Reformationsfeste stattfinden, und zwar in der Weise, daß der
Sonntag, ausgestattet mit der Weihe eines ersten Feiertags, dem Reformations-
feste gewidmet sei, der Montag aber für das Kirchweihfest mit dem üblichen
Festgottesdienste bestimmt werde.
Wo man von dieser Erlaubniß Gebrauch machen will, ist dies der Groß-
herzoglichen Superintendentur rechtzeitig anzuzeigen.
Weimar, den 14. Juli 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Kultus.
Rothe.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[78) I. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem „Verein zur
Fürsorge für erwachsene Blinde des Großherzogthums Sachsen“ die Rechte
einer milden Stiftung zu verleihen geruht.
Weimar, den 3. August 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
(79] II. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das
Diphtherieserum mit der Kontrolnummer 14 von der Chemischen Fabrik auf
Aktien (vormals E. Schering) zur Einziehung bestimmt worden ist.
Weimar, den 9. August 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.