Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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und vom Gemeindevorstand in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht werden muß. 
87. 
Der Tag der Inbetriebsetzung des städtischen Schlachthofes ist vom Ge— 
meindevorstand in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Von diesem Tage an ist die Anlage neuer und die fernere Benutzung 
bestehender Privatschlächtereien im Gemeindebezirk der Stadt Apolda untersagt. 
88. 
Anspruch auf Entschädigung für den Wegfall der Benutzung bestehender 
Privatschlächtereien haben nur die Eigenthümer oder Nutzungsberechtigten solcher 
Schlächtereien, welche rechtsgültig bestehen und bei deren Genehmigung der 
Widerruf der letzteren nicht vorbehalten ist. 
Alle solchergestalt zu leistenden Entschädigungen sind aus der Gemeinde— 
kasse zu zahlen bezw. fallen sie der Stadtgemeinde Apolda zu Lasten. 
89. 
Die Gewährung von Entschädigungen erfolgt nur nach Maaßgabe folgender 
Bestimmungen: 
1. Es ist Ersatz zu leisten für den erweislichen, wirklichen Schaden, der da- 
durch entsteht, daß die zum Schlachtbetriebe dienenden Gebäude und Ein- 
richtungen ihrer Bestimmung entzogen werden. Hierbei ist lediglich der 
Umfang zu berücksichtigen, welchen die Benutzung jener Gebäude und jene 
Einrichtungen zum Schlachtbetriebe bei Inbetriebsetzung des öffentlichen 
Schlachthofes in rechtsgültiger Weise gehabt haben. 
Bei Berechnung des Schadens ist der Ertrag, welcher von den 
Grundstücken und Einrichtungen bei anderweiter Benutzung erzielt werden 
kann, von dem bisherigen Ertrage in Abzug zu bringen. 
Eine Entschädigung für Nachtheile, welche aus Erschwerungen oder 
Störungen des Geschäftsbetriebes hergeleitet werden, findet nicht statt. 
2. Die Feststellung der Höhe des Schadenersatzes erfolgt zunächst im Ver- 
waltungswege. Der Anspruch ist bei dessen Verlust binnen drei Monaten, 
vom Erscheinen einer desfallsigen, vom Gemeindevorstand zu erlassenden, 
mit der Veröffentlichung über die Betriebseröffnung zu verbindenden Be- 
kanntmachung ab, bei dem Gemeindevorstande anzumelden.
	        
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