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Wird eine Vereinbarung in einem vom Gemeindevorstande zu haltenden
Sühnetermin nicht erreicht, so entscheidet in erster Instanz der Bezirks—
ausschuß über die Entschädigung. Gegen dessen Entscheidung findet das
Rechtsmittel der Berufung an das Großherzogliche Staats-Ministerium
innerhalb einer ausschließlichen Frist von zwei Wochen statt.
Will sich der Ersatzfordernde bei der Entscheidung auch des Groß—
herzoglichen Staats-Ministeriums nicht beruhigen, so steht ihm die Beschrei—
tung des Rechtsweges zu. Der letztere muß jedoch bei dessen Verlust
binnen vier Wochen nach Eröffnung der Entscheidung des Großherzoglichen
Staats-Ministeriums beschritten, beziehungsweise muß binnen dieser Frist
die Klage bei dem zuständigen Gericht erhoben werden.
Zu Urkund dessen ist vorstehendes Ortsgesetz von Uns eigenhändig voll-
zogen und mit Unserem Staatsinsiegel versehen worden.
Weimar, den 27. August 1896.
Carl Alexander.
v. Groß. Nothe.
Ministerial--Bekanntmachung.
(98] Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Oktober
1895 — Regierungs-Blatt Seite 397 —, betreffend die Kündigung des
Freundschafts-, Handels= und Schifffahrtsvertrags zwischen den Staaten des
Deutschen Zollvereins und der Republik Chile vom 1. Februar 1862, wird
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese Kündigung durch Noten-
austausch vom 22. August d. J. dahin abgeändert worden ist, daß die Frist
für das Außerkrafttreten des Vertrags nicht schon mit dem 27. d. M., sondern
erst mit 31. Mai 1897 abläuft.
Weimar, den 27. August 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Groß.
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