Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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§ 5. 
Die Forstlehre hat den Zweck, den Forstzögling mit den Grundbegriffen 
des Forst= und Jagdwesens, ingleichen mit den im Forstbetrieb vorkommenden 
Geschäften, insbesondere den Forstkulturarbeiten, der Waldpflege, dem Wege- 
bau, dem Forstschutz, den Schlagarbeiten und dem Holzvertrieb sowie mit dem 
Betriebe der Jagd und Fischerei und mit dem Jagdschutz bekannt zu machen 
und ihm hierdurch diejenigen Fertigkeiten und Vorkenntnisse beizubringen, 
welche als Grundlage der theoretischen Ausbildung und wissenschaftlicher 
Studien nothwendig sind; auch soll dem Forstzögling Gelegenheit gegeben 
werden, sich Einblick in den Betrieb der Landwirthschaft zu verschaffen. 
Daneben soll sich der Forstzögling während seiner Lehrzeit an die mit 
dem forstlichen Berufe verbundenen körperlichen Anstrengungen und an Gehor- 
sam, Ordnung, Pünktlichkeit und Fleiß gewöhnen. 
86. 
Der Forstrevierverwalter hat die Verpflichtung, seinen Zögling dem im 
§ 5 ausgesprochenen Zweck der Forstlehre gemäß systematisch und fortlaufend 
hauptsächlich durch Belehrung im Walde zu unterweisen und zu beschäftigen, 
insbesondere zu den regelmäßigen Waldgeschäften und zu den Bureau-Arbeiten 
zuzuziehen, ihm auch einige Anleitung zu Messungs= und Nivellirungsarbeiten 
sowie zum Kartenzeichnen zu geben. 
Der Ausbildung des Zöglings in schriftlichen und rechnerischen Arbeiten 
ist besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden; auch ist stets darauf zu achten, daß 
die Bureau-Arbeiten nicht blos pünktlich, sondern auch mit Sorgfalt und in 
sauberer Form erledigt werden. 
Ueber seine Beschäftigung hat der Forstzögling ein Tagebuch zu führen, 
welches mindestens allmonatlich von dem Lehrherru einzusehen und mit etwai- 
gen Bemerkungen zu versehen ist. 
Dem Forstinspektor liegt die regelmäßige Beaufsichtigung des Lehr- 
dienstes ob. 
87. 
Läßt ein Forstzögling es in seinem Verhalten an Interesse, Fleiß, 
Ordnungsliebe und Pünktlichkeit, sowie an Gehorsam gegen seinen Lehrherrn 
oder die mit der Aufsichtführung (5 6) betrauten Forstbeamten fehlen, oder 
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