Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

146 
IV. Anstellungsprüfung. 
8 18. 
Das Gesuch um Zulassung zur Anstellungsprüfung ist durch Vermittelung 
der zuständigen Forstinspektion bei dem Finanzdepartement schriftlich anzubringen; 
dabei ist nachzuweisen, daß der Forstreferendar seiner Militärpflicht genügt 
habe oder vom Militärdienste ganz oder theilweise befreit sei. 
Dem Gesuch ist das Tagebuch (8 16) sowie die während des Vorbereitungs— 
dienstes gefertigten Ausarbeitungen (§ 16), Zeichnungen und dergleichen bei- 
zufügen. 
Ist der Forstreferendar während des Vorbereitungsdienstes in Gemäßheit 
der Bestimmungen in § 17 beurlaubt gewesen, so ist durch behördliche Zeug- 
nisse die forstdienstliche Beschäftigung während der Urlaubszeit nachzuweisen. 
Der Anspruch auf Zulassung zur Prüfung erlischt, wenn sich der Forst- 
referendar nicht binnen längstens sechs Jahren nach dem Bestehen der wissen- 
schaftlichen Prüfung (8 11) meldet. 
8 19. 
Wenn der Vorbereitungsdienst vorschriftsmäßig abgeleistet ist und der 
Forstreferendar auf Grund der beigebrachten Zengnisse (§§ 15 und 18) für die 
Ablegung genügend vorbereitet erscheint, wird Seitens des Finanzdepartements 
die Zulassung zur Prüfung durch Ertheilung des Auftrags zur Vornahme der- 
selben an den Vorsitzenden der Prüfungskommission (8 20) verfügt. 
8 20. 
Die Prüfungskommission besteht außer dem vom Finanzdepartement ab— 
zuordnenden Regierungskommissar aus dem Direktor der Großherzoglichen Forst- 
lehranstalt als Vorsitzendem und zwei von dem Finanzdepartement von Fall zu 
Fall auf Vorschlag des Vorsitzenden zu ernennenden Großherzoglichen Forst— 
beamten. 
Die Schriftführung bei der Prüfung wird nach Bestimmung des Vor— 
sitzenden besorgt. 
8 21. 
Die Prüfung, die theils schriftlich theils mündlich ist, soll einen wesent— 
lich praktischen Charakter an sich tragen; durch dieselbe soll festgestellt werden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.