Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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inwieweit der Forstreferendar die Befähigung zur selbständigen Verwaltung 
eines Forstreviers erlangt hat; sie hat sich demgemäß auf das ganze Gebiet 
der Forstwissenschaft und Forstbewirthschaftung mit besonderer Berücksichtigung 
der Bedürfnisse und Aufgaben des Revierverwaltungsdienstes zu erstrecken; 
insbesondere ist die Bekanntschaft mit den allgemeinen und besonderen forst— 
lichen Verhältnissen des Großherzogthums, mit den auf das Forst- und Jagd— 
wesen, sowie auf die allgemeine Staatsverwaltung und das Gemeindewesen 
bezüglichen Reichs= und Landesgesetzen, desgleichen mit den Vorschriften über 
die forstliche Geschäftsverwaltung zu erforschen. 
8 22. 
Die Prüfung beginnt mit einer schriftlichen Ausarbeitung über eine von 
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Genehmigung des Finanzdeparte- 
ments zu ertheilende forstwissenschaftliche oder forstwirthschaftliche Aufgabe. 
Die Arbeit ist binnen einer von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission 
zu bestimmenden Frist abzuliefern. 
Der Forstreferendar darf bei Anfertigung der Prüfungsarbeit alle Hilfs- 
mittel, welche ihm die Litteratur bietet, benutzen; er hat aber die benutzten 
Schriften anzuführen und außerdem am Schlusse der Arbeit die schriftliche 
Versicherung abzugeben, daß er dieselbe ohne fremde Hilfe angefertigt und 
anderer als der von ihm angegebenen Schriften sich dabei nicht bedient habe. 
Wer sich einer Verletzung der bezüglich der selbständigen Anfertigung der 
Arbeit abzugebenden Versicherung schuldig macht oder durch Verschweigung der 
bei der Arbeit benutzten Quellen eine Täuschung der Prüfungskommission 
beabsichtigt, kann von der Prüfung auf Zeit oder für immer ausgeschlossen 
werden. 
Wird die Probearbeit von der Prüfungskommission als ausreichend be- 
funden, so ist der Forstreferendar zum zweiten Theil der Prüfung vorzube- 
scheiden; andernfalls ist von der Prüfungskommission bei dem Finanzdepartement 
die Zurückverweisung des Forstreferendars in den Vorbereitungsdienst in Antrag 
zu bringen. 
§ 23. 
Der zweite Prüfungsabschnitt besteht in der schriftlichen Beantwortung 
einer größeren Zahl von Fragen unter Aufsicht und aus der mündlichen Prü- 
fung, die behufs Erforschung der praktischen Brauchbarkeit des Prüflings min- 
1896 30
	        
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