148
destens zum Theil im Walde abzuhalten ist. Welche Hülfsmittel bei den
Klausurarbeiten zu gestatten sind, bestimmt die Prüfungskommission.
Ueber die mündliche Prüfung wird ein den Gang derselben im Allgemeinen
darstellendes Protokoll aufgenommen.
8 24.
Die Prüfungskommission beurtheilt den Ausfall der Prüfung nach dem
Werthe der Probearbeit, sowie dem Ergebniß der weiteren schriftlichen Arbeiten
und der mündlichen Prüfung und setzt die Ergebnisse der Prüfung durch Er—
theilung von Einzelcensuren und der Gesammtcensur nach Maßgabe der in
8 11 gegebenen Vorschriften fest. «
Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission darüber
zu befinden, ob die Prüfung ihrem ganzen Umfange nach oder nur theilweise
und bezüglich in welchen Fächern zu wiederholen ist.
Ueber die Berathung der Prüfungskommission ist ein Protokoll aufzunehmen.
Die Prüfungszeugnisse werden von dem Regierungskommissar und den
Mitgliedern der Prüfungskommission vollzogen und nebst den Prüfungsarbeiten
und Akten an das Finanzdepartement eingesendet.
8 25.
Wer die Prüfung nicht besteht, kann sich nach Jahresfrist nochmals zur
Prüfung melden; bleibt auch die wiederholte Prüfung erfolglos, so wird der
Forstreferendar aus der Liste der Forstdienst-Anwärter gestrichen und geht damit
jedes Anspruchs auf Anstellung im staatlichen Forstdienst verlustig.
8 26.
Durch das erfolgreiche Bestehen der Anstellungsprüfung wird die Be—
fähigung zur Anstellung als Forstrevierverwalter erlangt.
Der Geprüfte erhält die Dienstbezeichnung Forstassessor und wird nach
weiterer Anordnung des Finanzdepartements im Forstdienst beschäftigt.
V. Schlußbestimmung.
§ 27.
Die gegenwärtige Verordnung tritt alsbald in Kraft und findet auf die
bereits vorhandenen Forstdienstanwärter mit der Maßgabe Anwendung, daß die