Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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destens zum Theil im Walde abzuhalten ist. Welche Hülfsmittel bei den 
Klausurarbeiten zu gestatten sind, bestimmt die Prüfungskommission. 
Ueber die mündliche Prüfung wird ein den Gang derselben im Allgemeinen 
darstellendes Protokoll aufgenommen. 
8 24. 
Die Prüfungskommission beurtheilt den Ausfall der Prüfung nach dem 
Werthe der Probearbeit, sowie dem Ergebniß der weiteren schriftlichen Arbeiten 
und der mündlichen Prüfung und setzt die Ergebnisse der Prüfung durch Er— 
theilung von Einzelcensuren und der Gesammtcensur nach Maßgabe der in 
8 11 gegebenen Vorschriften fest. « 
Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission darüber 
zu befinden, ob die Prüfung ihrem ganzen Umfange nach oder nur theilweise 
und bezüglich in welchen Fächern zu wiederholen ist. 
Ueber die Berathung der Prüfungskommission ist ein Protokoll aufzunehmen. 
Die Prüfungszeugnisse werden von dem Regierungskommissar und den 
Mitgliedern der Prüfungskommission vollzogen und nebst den Prüfungsarbeiten 
und Akten an das Finanzdepartement eingesendet. 
8 25. 
Wer die Prüfung nicht besteht, kann sich nach Jahresfrist nochmals zur 
Prüfung melden; bleibt auch die wiederholte Prüfung erfolglos, so wird der 
Forstreferendar aus der Liste der Forstdienst-Anwärter gestrichen und geht damit 
jedes Anspruchs auf Anstellung im staatlichen Forstdienst verlustig. 
8 26. 
Durch das erfolgreiche Bestehen der Anstellungsprüfung wird die Be— 
fähigung zur Anstellung als Forstrevierverwalter erlangt. 
Der Geprüfte erhält die Dienstbezeichnung Forstassessor und wird nach 
weiterer Anordnung des Finanzdepartements im Forstdienst beschäftigt. 
V. Schlußbestimmung. 
§ 27. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt alsbald in Kraft und findet auf die 
bereits vorhandenen Forstdienstanwärter mit der Maßgabe Anwendung, daß die
	        
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