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Das Königlich Bayerische Gesetz vom 24. Mai 1896, den Malzaufschlag
betreffend, welches nachstehend noch besonders zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht wird, findet auch im Vordergerichte Ostheim Anwendung mit der Maß-
gabe, daß die der Königlich Bayerischen Staatsregierung ertheilte Ermächtigung
Unserem Staats-Ministerium zusteht.
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig
vollzogen und mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Scheveningen, den 21. August 1896.
Carl Alexander.
Nothe.
Gesetz, den Malzaufschlag betreffend.
Im Namen Seiner Mafestät des Königs.
Luitpold,
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern,
Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer
der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:
Einziger Artikel.
Die k. Staatsregierung ist ermächtigt, die im Jahre 1888 vorhandenen, jedoch nicht be-
triebenen Branstätten mit Wirkung vom 1. Januar 1896 an zum ermäßigten Malzaufschlagsatze
von fünf Mark unter den für dessen Anwendung im Gesetze vom 8. Dezember 1889, den Malz-
aufschlag betreffend, bestimmten Voraussetzungen zuzulassen, sofern im Jahre 1888 die treffende
Braustätte betriebsfähig eingerichtet war oder für dieselbe Gewerbsteuer oder ein wegen größerer
Feuergefährlichkeit der Betriebsanlage erhöhter Brandversicherungsbeitrag entrichtet wurde.
Gegeben zu Wien, den 24. Mai 1896.
Luitpold,
Prinz von Bayern,
des Königreiches Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Crailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch.
Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. v. Landmann.