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Ministerial-Bekanntmachung.
[103] Nachdem zum Vollzuge der Königlich Bayerischen Gesetze vom 8. Dezem-
ber 1889 und vom 24. Mai 1896 über den Malzaufschlag, welche für das
Großherzogliche Vordergericht Ostheim durch die Höchsten Verordnungen vom
23. Dezember 1889 und beziehungsweise vom 21. August 1896 eingeführt
worden sind, seitens des Königlich Bayerischen Staats-Ministeriums der
Finanzen die nachstehend auszugsweise abgedruckten Bestimmungen erlassen
worden sind, werden diese Ausführungs-Vorschriften in Gemäßheit des Artikels?7
des Staats-Vertrags vom 24. Mai 1843, betreffend die Zoll= und Handels-
verhältnisse, desgleichen die Besteuerung der inneren Erzengnisse im Vorder-
gerichte Ostheim, für das genannte Vordergericht hierdurch mit dem Bemerken
in Kraft gesetzt, daß die Ministerial-Bekanntmachung vom 28. Dezember 1889
— Regierungs-Blatt Seite 270 —, sowie alle sonstigen, den nachstehenden
Bestimmungen entgegen stehenden Vorschriften und Anordnungen als aufgehoben
zu gelten haben.
Weimar am 28. August 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Rothe.
Auszug.
Zestimmungen
zum Vollzuge der Gesetze vom 8. Dezember 1889 und vom 24. Mai 1896,
den Malzaufschlag betreffend.
81.
Der Aerarialmalzaufschlag beträgt von dem Hektoliter des zur Bier- oder Essigbereitung
bestimmten Malzes:
6 —¾# für die ersten 10 000 Hektoliter des in einem Kalenderjahr verwendeten Malzes,
6.06 25 F für die dieser Menge folgenden 30 000 Hektoliter Malz,
6 / 50 F für das die Menge von 40.000 Hektoliter übersteigende Malz.
Die zum ermäßigten Malzaufschlage zugelassenen Bierbrauereien und Essigsiedereien haben
zu entrichten:
5 . für die ersten 2000 Hektoliter,
6 IX¾ für die folgenden 5000 Hektoliter des in einem Kalenderjahre verarbeiteten
Malzes — vgl. auch § 5 Abs. 2 bis 5.
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