Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 9. Juli 1896 nachstehende 
VBestimmungen 
zur Abänderung der Verordnung vom 16. Juni 1882, betreffend die Einrichtung 
von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile, 
beschlossen: Artikel 1. 
gor Die durch die Verordnung vom 16. Juni 1882 eingeführten Formulare A bis C erhalten die 
— aus den Anlagen ersichtliche abgeänderte Fassung: 
Artikel 2. 
Im § 15 der Verordnung werden als Absatz 2 bis 5 folgende Bestimmungen eingestellt: 
Der Inhalt mehrerer dieselbe Person betreffenden Vermerke kann in eine Strafliste 
übertragen werden. 
Als Strafliste dient die erste, diese Person betreffende Strafnachricht A oder das 
Formular zu einer solchen Strafnachricht; erforderlichenfalls wird die Liste auf einem bei- 
gefügten Bogen fortgesetzt. In die Liste wird der wesentliche Inhalt der Vermerke nach 
den beiliegenden Mustern eingetragen. Erhebliche Abweichungen in den die Person be- 
treffenden Angaben werden auf der Vorderseite der Liste unter Hinweis auf die laufende 
Nummer der Eintragungen vermerkt. 
Ist eine Strafliste angelegt, so können die Urschriften der in dieselbe übertragenen 
Vermerke aus dem Register entfernt werden. 
Mittheilungen über die im Auslande erfolgten Verurtheilungen werden in die Straf- 
liste nicht aufgenommen, sind aber mit dieser im Register aufzubewahren und bei Auskunfts- 
ertheilungen zu berücksichtigen. 
Artikel 3. 
Der § 16 der Verordnung wird folgendermaßen abgeändert: 
8 16. 
Vermerke über Personen, deren Tod dem das Register führenden Beamten glaub— 
haft nachgewiesen wird, sind aus dem Register zu entfernen. 
Im Uebrigen dürfen die Vermerke nicht vor dem Schlusse desjenigen Jahres, in 
welchem der Verurtheilte das 80. Lebensjahr vollendet, aus dem Register entfernt werden. 
Artikel 4. 
Nach § 17 der Verordnung wird folgender § 17a eingeschaltet: 
§ 17a. 
Ist die Person, über welche die Auskunft ertheilt werden soll, wegen einer oder 
mehrerer der im § 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Uebertretungen
	        
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