Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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wiederholt verurtheilt, und hat die ersuchende Behörde nicht ausdrücklich einen vollständigen 
Auszug verlangt, so brauchen für die einzelnen Arten dieser Uebertretungen nur je die 
drei letzten Verurtheilungen und außerdem diejenigen, bei welchen zugleich gemäß § 362 
Absatz 2 des Strafgesetzbuchs auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt wor- 
den ist, gesondert und vollständig in die Auskunft nach Formular C ausgenommen zu 
werden. Hinsichtlich der übrigen Verurtheilungen genügt es, wenn für jede Uebertretungs- 
art die Zahl dieser Verurtheilungen angegeben wird. 
Artikel 5. 
Nach § 18 der Verordnung wird folgender § 18 a eingeschaltet: 
8 18a. 
Steckbriefnachrichten. 
Die Strafregister können zur Ermittelung steckbrieflich Verfolgter benutzt werden. 
Zu diesem Zwecke giebt die verfolgende Behörde unter Verwendung des Formulars D der 3 1 
zuständigen Registerbehörde von dem Erlasse des Steckbriefs Nachricht. Führt der Ver— ae 
folgte befugter= oder unbefugterweise mehrere Familiennamen, so werden auf die einzelnen 
Namen besondere Steckbriesnachrichten ausgefertigt; jede dieser Nachrichten hat einen Hin- 
weis auf die anderen zu enthalten. 
Erledigt sich der Steckbrief durch Ergreifung des Verfolgten oder auf andere Weise, 
so ist dies der Registerbehörde mitzutheilen. 
Der mit der Führung des Registers betraute Beamte hat sofort nach dem Eingang 
einer Steckbriefnachricht zu prüfen, ob Strafnachrichten über den Verfolgten vorhanden 
sind. Ergiebt sich, daß mit Rücksicht auf den Geburtsort des Verfolgten eine andere 
Registerbehörde zuständig ist, so hat er die Steckbriefnachricht an diese abzugeben und der 
verfolgenden Behörde hiervon Mittheilung zu machen. 
Ist nach dem Inhalt des Strafregisters anzunehmen, daß der Verfolgte sich in 
Haft befindet oder ist sein Aufenthalt sonst bekannt, so hat der Registerbeamte die Steck- 
briefnachricht mit der entsprechenden Auskunft der verfolgenden Behörde wieder zu über- 
senden. Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, liegt aber aus der letzten Zeit 
eine Strafnachricht oder ein Ersuchen um Auskunft über den Verfolgten seitens einer 
anderen Behörde vor, so hat der Beamte hierüber der verfolgenden Behörde unter Zurück- 
behaltung der Steckbriefnachricht besondere Mittheilung zu machen. 
Nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes ist auch zu verfahren, wenn später der 
Aufenthalt des Verfolgten bekannt wird oder von einer anderen Behörde eine Strafnach- 
richt oder ein Ersuchen um Auskunftsertheilung eingeht. 
Liegen hinsichtlich einer Person Steckbriefnachrichten von verschiedenen Behörden 
vor, so ist jeder dieser Behörden von den Nachrichten der anderen Behörden Mittheilung 
zu machen. 
Solange der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt ist, wird die Steckbriefnachricht 
im Strafregister aufbewahrt. Sie wird vernichtet, wenn eine Mittheilung über die Er- 
ledigung des Steckbriefs eingeht oder wenn seit der Niederlegung drei Jahre verflossen sind. 
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