Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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Artikel 6. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Oktober 1896 in Wirksamkeit. 
Die bisher vorgeschriebenen Formulare zu den Strafnachrichten und Auskunftsertheilungen 
dürfen, soweit der vorhandene Vorrath reicht, noch bis zum 31. Dezember 1896 verwendet werden. 
Jedoch ist die Verwendung des bisherigen Formulars A zur Anlegung einer Strafliste ausgeschlossen. 
Vermerke, welche auf Grund der bisherigen Fassung des § 16 der Verordnung vom 16. Juni 
1882 aus dem Strafregister entfernt wurden, nach Maßgabe der neuen Fassung desselben aber darin 
zu belassen wären, sind, soweit sie noch vorhanden, in dasselbe wieder einzuordnen. 
Berlin, den 6. August 1896. Z # 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Gutbrod. 
 
	        
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