Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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Anlage I. 
Virrprozentige 
Obligationen-Anleihe der Carl Bheiß-Stiftung zu Jena 
vom I. Oktober 1896. 
(1 Million Mark in 1000 Stücken zu je 1000 Mark.) 
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J. 
Tilgungsplan. 
1. Die Tilgung hat mit dem 1. Oktober 1906 zu beginnen und muß mit dem 1. Oktober 1925 
vollendet sein. Sie erfolgt durch jährliche Ausloosung und Einziehung je einer bestimmten Anzahl 
von Stücken. 
2. Die Ausloosung hat im Jahre 1906 mindestens 50 Stücke über zusammen 50000 Æ— 
zur Rückzahlung zu bringen und in jedem nachfolgenden Jahre mindestens einen solchen Betrag, 
daß die zur Rückzahlung gebrachte Gesammtsumme zu keiner Zeit kleiner bleibt, als diesenige Summe, 
die bei gleichmäßiger Ausloosung von jährlich 50 Stücken gleich 50000 M seit dem Jahre 1906 
bis zum betreffenden Jahr getilgt sein würde. 
3. Die Carl Zeiß-Stiftung ist berechtigt, durch verstärkte Ausloosung die Tilgung beliebig 
zu beschleunigen, sowie auch die gesammte Anleihe, bezüglich den gesammten noch nicht getilgten 
Rest, vom Jahr 1906 ab zu jedem 1. Oktober nach halbjähriger, öffentlich bekannt gemachter Auf- 
kündigung im Ganzen zur Rückzahlung zu bringen. · 
4. Alle in Folge stattgehabter Ausloosung oder auf Grund einer Kündigung zur Rück- 
zahlung gelangenden Schuldverschreibungen sind mit zwei Prozent Aufgeld, also jedes Stück mit. 
1020 4, einzulösen. 
II. 
Ausgabebedingungen. 
1. Die Schuldverschreibungen werden mit fortlaufenden Nummern von 0001 bis 1000 ver- 
sehen. Mit jedem Stück wird unter seiner Nummer eine erste Reihe von Zinsscheinen für 10 Jahre 
und ein Erneuerungsschein zur Erhebung neuer Zinsscheine von den unter Ziffer 2 bezeichneten 
Kassestellen ausgegeben. Die folgende Reihe der Zinsscheine und ein weiterer Erneuerungsschein 
wird dem Inhaber des mit der vorhergehenden Reihe ausgegebenen Erneuerungsscheins gegen 
dessen Rückgabe nach Ablauf der zehn Jahre verabfolgt. 
Wird von dem Inhaber der Schuldverschreibung gegen die Aushändigung eines weiteren 
Erneuerungsscheins und neuer Zinsscheine an den Inhaber des letzten Erneuerungsscheins rechtzeitig 
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