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(106] II. Zufolge Höchster Entschließung ist mit der Stellvertretung des
Vorsitzenden der Stiftungsverwaltung der Hülfskasse für Frankenheim in Ver-
hinderungsfällen der jeweilige Großherzogliche Bezirks-Kommissar in Dermbach
beauftragt worden.
Weimar, den 14. September 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern,
v. Groß.
/107) III. Mit Höchster Genehmigung wird hierdurch bestimmt, daß die
Börsenregister für Waaren und Werthpapiere (§ 54 des Börsengesetzes vom
22. Juni 1896) für den Bezirk des Landgerichts Weimar und für den Neu-
städter Kreis bei dem Großherzoglichen Amtsgericht Weimar, für den Bezirk
des Landgerichts Eisenach aber bei dem Großherzoglichen Amtsgericht Eisenach
geführt werden.
Weimar, den 19. September 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
v. Groß.
[108] IV. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs ist beschlossen worden, mit dem 1. Oktober d. J. die Großherzogliche
Forstkasse in Zillbach aufzuheben und deren Geschäfte dem Großherzoglichen
Rechnungsamte in Kaltennordheim zu übertragen.
Weimar, den 4. September 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Nothe.
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