Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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(106] II. Zufolge Höchster Entschließung ist mit der Stellvertretung des 
Vorsitzenden der Stiftungsverwaltung der Hülfskasse für Frankenheim in Ver- 
hinderungsfällen der jeweilige Großherzogliche Bezirks-Kommissar in Dermbach 
beauftragt worden. 
Weimar, den 14. September 1896. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern, 
v. Groß. 
/107) III. Mit Höchster Genehmigung wird hierdurch bestimmt, daß die 
Börsenregister für Waaren und Werthpapiere (§ 54 des Börsengesetzes vom 
22. Juni 1896) für den Bezirk des Landgerichts Weimar und für den Neu- 
städter Kreis bei dem Großherzoglichen Amtsgericht Weimar, für den Bezirk 
des Landgerichts Eisenach aber bei dem Großherzoglichen Amtsgericht Eisenach 
geführt werden. 
Weimar, den 19. September 1896. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
v. Groß. 
[108] IV. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß- 
herzogs ist beschlossen worden, mit dem 1. Oktober d. J. die Großherzogliche 
Forstkasse in Zillbach aufzuheben und deren Geschäfte dem Großherzoglichen 
Rechnungsamte in Kaltennordheim zu übertragen. 
Weimar, den 4. September 1896. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Nothe. 
1896 39
	        
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